Rechtsanwalt Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB. © Joehnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 01.11.2016 um 10:44
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Kooperationen mit Berufskollegen sind unter Versicherungsmaklern, Finanzanlagevermittlern und Darlehensvermittler beliebt wie selten zuvor. Die Tendenzen zeigen klar zugunsten einer Spezialisierung der einzelnen Finanzexperten, meint Rechtsanwalt Jens Reichow. Vernetzung wird dadurch wichtiger, zugleich begeben sich Makler jedoch auf heikles Terrain, wie Reichow in seinem Gastbeitrag erklärt.

Da der Kunde oftmals eine ganzeinheitliche Beratung seiner Finanz- und Versicherungsangelegenheiten wünscht, wächst der Bedarf nach einer Vernetzung der Experten. Viele Versicherungsmakler und Finanzanlagevermittler achten dabei penibel auf den eigenen Kundenschutz. Dieser ist oft selbstverständlich. Den Schutz der eigenen Angestellten vor Abwerbungen haben Viele jedoch noch nicht im Blick. Dies kann zum Einfallstor des Kollegen werden.

Gerade wenn die Zusammenarbeit beendet wird, läuft der Versicherungsmakler Gefahr, dass sich der ehemalige Kooperationspartner weiterhin des Know-how des Versicherungsmaklers bedienen möchte und hierzu Angestellten des Versicherungsmaklers abwirbt, um die bisherige Dienstleistung des Versicherungsmaklers dann zukünftig inhouse anbieten zu können. Dies kann sich dann auch nachteilig auf den Kundenbestand auswirken, wenn der abgeworbene Mitarbeiter dann die ehemals von ihm betreuten Kunden angeht.

Abwerbungsverbote nur in bestimmten Fällen möglich

Der Versicherungsmakler sollte daher darauf achten, dass in dem Kooperationsvertrag von Anfang an eine Klausel enthalten ist, welche nicht nur seine Kunden, sondern auch seine Angestellten vor einer Abwerbung durch den Kooperationspartner schützt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.04.2014 – Az.: I ZR 245/12) sind entsprechende Abwerbungsverbote jedoch nur dann möglich, sofern sie nur Nebenbestimmung der Vereinbarung sind und einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden Seiten Rechnung tragen. Auch ein Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit darf nicht überschritten werden.

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte empfehlen daher stets entsprechende Vereinbarungen durch einen im Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erstellen zu lassen.

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