- Von Redaktion
- 10.03.2016 um 10:11
Was war geschehen?
Ein Pflegedienst betreut regelmäßig einen 74-jährigen Mann aus Berlin. Kosten: 2.900 Euro. Rente und Pflegeversicherung – zusammen rund 2.000 Euro – reichen aber nicht aus, um die Kosten dafür zu decken. Den Rest übernimmt das Sozialamt, das wiederum versucht, sich das Geld vom unterhaltspflichtigen Sohn zurückzuholen. Dieser will aber nicht zahlen – er fühle sich nicht leistungsfähig genug. Das Argument, seine Partnerin könnte ja Vollzeit arbeiten gehen, wenn das Geld nicht reicht, will er nicht gelten lassen.
Der 44-Jährige lebt zusammen mit seiner Freundin, der gemeinsamen siebenjährigen Tochter und zwei Kindern aus einer früheren Beziehung in Bayern. Pro Monat verdient der Software-Entwickler 3.300 Euro. Die Mutter arbeitet in Teilzeit. Das Sozialamt will von ihm nach Abzug von Selbstbehalt, beruflichen Kosten, Altersvorsorge und Unterhalt für die Tochter rund 271 Euro monatlich für die Pflege seines Vaters haben. Der Fall landet vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Grund: Der Sohn sieht eine ungleiche Behandlung von Ehegatten und nicht-ehelichen Paaren.
Weil er nicht verheiratet ist, wird ihm nur ein Selbstbehalt von 1.800 Euro pro Monat zugeschrieben. Wäre er verheiratet gewesen, wären es aber 3.240 Euro Familienselbstbehalt gewesen – und er hätte dem Sozialamt nichts zahlen müssen.
Die Entscheidung
Der BGH bekräftigte, dass es den Familienselbstbehalt nur für Ehegatten gibt, weil auch nur diese rechtlich füreinander einstehen müssen.
Im konkreten Fall könne der Software-Entwickler aber einen Unterhaltsanspruch seiner Partnerin geltend machen, so die Richter. Die Mutter arbeitet Teilzeit, um das gemeinsame Kind zu betreuen, wenn es aus der Schule kommt. Sie verzichtet damit teilweise auf ihre Erwerbsarbeit, der Mann ist ihr zu Unterhalt verpflichtet.
Diese Gestaltung könne der Mann beim Sozialamt als Leistungsminderung geltend machen. Das würde seine Zahlungspflicht nicht ganz beseitigen, aber deutlich reduzieren. Die genaue Summe muss nun das Oberlandesgericht Nürnberg festlegen, an das der BGH den Rechtsstreit zurückverwies (Aktenzeichen: XII ZB 693/14).
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren