Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Wüterich Breucker in Stuttgart © Kanzlei Wueterich Breucker
  • Von Redaktion
  • 03.11.2015 um 10:00
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lesedauer Lesedauer: ca. 05:30 Min

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren im Allgemeinen nach zehn Jahren. Um diese Verjährung zu hemmen, kann man Güteanträge stellen – was Anlegeranwälte in der Vergangenheit immer wieder getan haben. Dieser Güteantrag muss aber speziell ausgestaltet sein. Die Details erfahren Sie im Gastbeitrag von Rechtsanwalt Oliver Renner.

Was ist das Problem?

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in zehn Jahren berechnet ab Zeichnung (absolute Verjährung). Respektive in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in denen der Anleger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatten (relative Verjährung).

Wenn Verjährung eingetreten ist, kann ein Anspruch auf erklärte Einrede hin nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden. Um dies zu verhindern, muss die Verjährung gehemmt werden. Um die Verjährung zu hemmen, wurden in vielen Fällen Güteanträge bei Gütestellen gestellt.

Wenn eine Einigung vor der Gütestelle nicht zustande kommt, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Scheitern weitere verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden, die in der Regel durch Klageerhebung erfolgt. Wird dann eine Klage zugestellt muss geprüft werden, ob durch den Güteantrag die Verjährung überhaupt wirksam gehemmt wurde.

Umstritten war bislang, welche Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrages zu stellen sind, damit dieser wirksam die Verjährung hemmt.

Bisherige Urteile vom Bundesgerichtshof dazu

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu bereits am 18. Juni 2015 in vier Entscheidungen Verjährung angenommen, da die Güteanträge nicht ausreichend individualisiert waren, um die Verjährung zu hemmen (BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 Aktenzeichen: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14).

Mit einem weiteren Urteil vom 3. September 2015 (Aktenzeichen III ZR 347/14) hat der BGH diese Rechtsauffassung nochmal eindrücklich bestätigt und weitergehend konkretisiert.

Der Güteantrag muss individuell sein

Zunächst geht der Bundesgerichtshof zwar davon aus, dass sich die verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrages nicht nur auf die im Güteantrag erwähnten Pflichtverletzungen beschränkt, sondern sämtliche mit der Anlageberatung verbundenen Beratungsfehler.

Der Güteantrag muss aber hinreichend individualisiert sein, um die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Der dem Bundesgerichtshof vorliegende Güteantrag – der offensichtlich mehrfach verwandt worden ist – entsprach nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung.

Nach dem Bundesgerichtshof hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen. Zudem ist ein ungefährer Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung muss mindestens im Groben umrissen werden. Letztlich ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist, wenn auch eine genaue Bezifferung nicht erfolgen muss.

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