- Von Redaktion
- 03.04.2016 um 13:33
Bei fortgeschrittener Demenz kann man eine freie Willensbestimmung der Betroffenen in der Regel ausschließen. Deshalb haften sie auch nicht für von ihnen verursachte Schäden. Stiehlt ein Demenzkranker also etwas in einem Geschäft, hat in der Regel der Inhaber das Nachsehen, klärt der Rechtsschutzversicherer Arag auf. Das liegt daran, dass eine Person, die das Unrecht ihrer Tat nicht einsehen kann, strafrechtlich nicht schuldfähig ist.
Wie ist das aber mit den Angehörigen? Müssen sie für die Schäden haften? „Verursacht ein Demenzkranker durch unvorhersehbare Aktionen zum Beispiel einen Verkehrsunfall, haftet nicht, wie oft angenommen, automatisch der Ehepartner für den Schaden“, so die Arag in ihrem Rechtstipp weiter. Die Tatsache, dass zwei Personen verheiratet sind, führe nicht zwangsläufig zu einer gemeinsamen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit.
Verletzung der Aufsichtspflicht
Anders sieht das aus, wenn eine Person per Gesetz oder Vertrag die Aufsichtspflicht über den Erkrankten hat. Das kann etwa der amtlich als Betreuer bestellte Ehegatte sein oder das Heim- oder Pflegepersonal. Sie müssen auf den Erkrankten aufpassen. Ist also zum Beispiel voraussehbar, dass der Demenzkranke plötzlich auf die Straße läuft, muss die aufsichtspflichtige Person handeln, sonst könnte er in der Tat für die Folgen haften.
Auch wenn eine Demenzerkrankung nicht anzeigepflichtig ist, empfiehlt die Arag, den Haftpflichtversicherer über den Verlauf der Krankheit zu informieren. Sonst könnte es passieren, dass die Versicherung im Ernstfall die Leistung verweigert.
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