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  • Von Redaktion
  • 10.09.2013 um 17:54
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Stellt ein Anlageberater auf Honorarberatung um, sollte seine Vermögensschadenhaftpflicht weiter vollen Deckungsschutz bieten. Aber durch so manche Formulierung eröffnet sich nach der Umstellung über die Auslegung für manche Gesellschaften eine Hintertür, meint Ralf W. Barth in seinem Gastbeitrag.

Ralf W. Barth ist Vorstandschef der unabhängigen Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler.

Der Gesetzgeber hat gesprochen: Die Vermittlung von Kapitalanlagen und Versicherungen auf Provisionsbasis wird der Honorarberatung mehr und mehr weichen. Manche Vermögensberater werden sich freuen, denn das neue Geschäftsmodell passt vielleicht besser zu ihrer eigenen Mentalität und zu ihrer Klientel.

Das Geschäft indes bleibt das gleiche, nur die Vergütung ändert sich. Nichts weiter zu tun also? Nun, da wären verschiedene Formalitäten zu erledigen. Viele davon scheinbar nicht von Belang. Aber einige davon haben es wahrlich in sich.

Jeder Vermittler und Anlageberater hat eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) beziehungsweise muss eine besitzen. Sie schützt ihn gegen Klagen im Falle einer Fehlberatung. Und da sich das originäre Geschäft nach der Umstellung auf Honorarberatung scheinbar kaum verändert hat, müsste seine Versicherungsdeckung weiterhin bestehen. Aber wer liest schon das Kleingedruckte so genau, wenn schon die Versicherungsart aus 39 Buchstaben besteht.

Haftung für Schäden bei privaten und gewerblichen Kunden

Dies wäre aber sehr ratsam. Denn oftmals sind die Versicherungsbedingungen in Bezug auf die Honorarberatung schwammig formuliert. Dies kann im Schadensfall zu unnötigen Diskussionen über den Deckungsschutz für den Vermittler führen. Ein besonders eklatantes Beispiel dafür findet sich in den Klauseln: Ist in den Konditionen nicht ausdrücklich bezeichnet, dass die Versicherungsdeckung auch die Honorarberatung für Privatkunden einschließt, gilt bei manchen Schadensleuten der Versicherungsschutz zunächst nur für die Honorarberatung bei gewerblichen Kunden. Ist der Schaden erst einmal eingetreten, ist es für Diskussionen in der Regel zu spät und der Versicherer respektive der Versicherungsschutz werden versuchen, sich durch die Hintertür zu verabschieden.

Anderes Beispiel: Kaum bekannt ist, dass ein Versicherungsmakler von Gesetz wegen (§ 34 d GewO) bei der Beratung von gewerblichen Kunden in Zusammenhang mit Versicherungsverträgen auch eine rechtliche Beratung gegen gesondertes Entgelt (Honorar) durchführen darf. Zum Beispiel hinsichtlich einer betrieblichen Altersvorsorge. Noch weniger bekannt ist, dass diese Erlaubnis auch bei einer privaten Beratung eines Arbeitnehmers dieses jeweiligen Betriebes gilt.

VSH gründlich prüfen

Viele VSH-Versicherer indes verweisen hinsichtlich des Deckungsschutzes nur allgemein auf „gesetzliche Bestimmungen“. Was der Berater oder Makler aber nicht weiß, kann er auch nicht durchsetzen – egal ob es die Beratung einer Privatperson gegen Honorar in Versicherungsangelegenheiten, oder wie  in diesem Sonderfall um die Haftungsübernahme für die rechtliche Beratung einer Firma und deren Mitarbeiter (Privatpersonen) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen geht.

Fazit: Berater und Vermittler, die ihr Geschäft generell auf Honorarberatung umgestellt haben, sollten ihre VSH gründlich dahingehend überprüfen oder von Experten prüfen lassen, ob und wie optimal die Versicherungsbedingungen auch vollumfänglich (Privatkundenberatung) für das neue Geschäftsmodell gelten.

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