- Von Achim Nixdorf
- 18.11.2021 um 12:21
Privat Krankenversicherte, die aufgrund einer unwirksamen Prämienerhöhung zu hohe Beiträge gezahlt haben, können Rückforderungsansprüche nur für die vergangenen drei Jahre geltend machen. Das hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) jetzt in einem Revisionsverfahren entschieden (Aktenzeichen IV ZR 113/20).
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In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die vorinstanzliche Klage eines PKV-Versicherten, der mehrere Beitragserhöhungen seines Versicherers nicht hatte hinnehmen wollen, weil sie aus seiner Sicht unzureichend begründet gewesen seien. 2018 war er vor Gericht gezogen und hatte die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2017 gezahlten Prämienanteile gefordert.
Ansprüche verjähren
Laut BGH sind die Forderungen für die Jahre bis einschließlich 2014 aber verjährt. Rückforderungsansprüche wegen unzureichender Begründung einer Beitragserhöhung könnten regelmäßig nur für die vergangenen drei Jahre geltend gemacht werden, urteilten die Richter. Dabei sei es in diesem Fall auch unerheblich, dass 2018, also zum Zeitpunkt der Klage, noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorgelegen habe.
Zum Hintergrund: Im Dezember 2020 hatte der BGH erstmals in letzter Instanz über die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung entschieden (IV ZR 294/19). Danach haben Privatversicherte bei unzureichender Begründung einer Beitragserhöhung prinzipiell Anspruch auf Rückzahlungen (wir berichteten).
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