- Von Sabine Groth
- 09.08.2023 um 15:40
Das Arbeitseinkommen ist für die meisten Menschen im erwerbsfähigen Alter die wichtigste Geldquelle. Der Ausfall der eigenen Arbeitskraft kann daher schnell zum finanziellen Gau führen. Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) lässt sich dies verhindern oder die finanzielle Schieflage zumindest abmildern.
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Laut einer Umfrage des Branchenverbands GDV unter seinen Mitgliedsunternehmen lag die versicherte Gesamtrente bei 2021 abgeschlossenen BU-Hauptversicherungen im Durchschnitt bei rund 13.700 Euro, also bei einer monatlichen BU-Rente von etwa 1.140 Euro. Kommt es zum Leistungsfall, steht aber nicht unbedingt die komplette Summe zur Verfügung. Wie von anderen Rentenzahlungen will das Finanzamt auch von der BU-Rente einen Teil abhaben.
Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt unter anderem davon ab, in welcher Vorsorge-Schicht, die BU abgeschlossen wurde. Die meisten Verträge fallen in die 3. Schicht, die ungeförderte private Vorsorge. Daher beschäftigen wir uns zunächst mit dieser Besteuerung. In zwei Folgebeiträgen wird die Besteuerung der BU-Rente im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (2. Schicht) und der Basisrente (1. Schicht) beleuchtet.
Nur der Ertragsanteil ist steuerlich relevant
In der 3. Schicht kann die Berufsunfähigkeit über eine Selbstständige BU-Police (SBU) abgesichert werden, aber auch über BU-Zusatzversicherungen, etwa innerhalb einer privaten Rentenversicherung. Steuerpflichtig ist von der ausgezahlten BU-Rente lediglich der Ertragsanteil. Dieser bemisst sich jedoch anders als bei lebenslangen Leibrenten aus der privaten Rentenversicherung. Denn bei der BU-Rente handelt es um eine abgekürzte Leibrente, da sie maximal bis zu einem vereinbarten Endalter ausgezahlt wird, meist bis zum Start in den Ruhestand.
Die Höhe des Ertragsanteils hängt davon ab, auf wie viele Jahre die BU-Rente ab Beginn des Rentenbezugs beschränkt ist. Dabei gilt: Je länger der potenzielle Leistungszeitraum, desto höher der Ertragsanteil. Ein Beispiel: Die Leistungsdauer ist vertraglich bis zum Endalter 66 Jahre vereinbart. Tritt der BU-Fall bereits zum 30. Geburtstag ein, liegt der Ertragsanteil (für 36 Jahre mögliche Leistungsdauer) bei 35 Prozent. Wird die BU-Rente hingegen erst ab dem Lebensalter 50 gezahlt (16 Jahre mögliche Leistungsdauer), sind 18 Prozent der Rente steuerpflichtig. Als grobe Daumenregel kann man sich merken: pro Jahr Leistungsdauer ein Prozent Ertragsanteil. Die genauen Sätze sind in Paragraf 55 EStDV geregelt.
Wichtig: Der zu versteuernde Anteil ist nicht die Höhe der Steuer. Bei einer BU-Rente von jährlich 24.000 Euro (2.000 Euro monatlich) und einem Ertragsanteil von 18 Prozent liegen die steuerpflichtigen Einkünfte bei 4.320 Euro. Dieser Betrag wird dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Theoretisch.
Existenzminimum bleibt steuerfrei
Praktisch fallen häufig keine Steuern an, wenn der BU-Rentner nicht allzu viele weitere steuerrelevante Einkünfte hat. Solange der steuerliche Grundfreibetrag nicht überschritten wird, geht auch kein Geld ans Finanzamt. Der Grundfreibetrag soll dafür sorgen, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Er wird von der Regierung festgelegt und regelmäßig angehoben, zuletzt sogar recht kräftig. Für 2023 liegt er bei 10.908 Euro, für 2024 ist eine Anhebung auf 11.604 Euro geplant.
R. Tröger
Vor 1 JahrGuter Artikel, interessant wäre noch die Sache mit der Krankenkasse. Wenn jemand nicht EMR ist, aber Leistungen aus seiner BU erhält, müsste auch eine BU-Rente aus der 3. Schicht beitragspflichtig sein, oder?
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kommentierenR. Tröger
Vor 1 JahrGuter Artikel, interessant wäre noch die Sache mit der Krankenkasse. Wenn jemand nicht EMR ist, aber Leistungen aus seiner BU erhält, müsste auch eine BU-Rente aus der 3. Schicht beitragspflichtig sein, oder?