- Von Redaktion
- 03.06.2024 um 13:54
Der erste Schritt beim Ehe-Aus: Besitzverhältnisse klären
Steht der Entschluss für eine Scheidung fest, erfolgt die Trennung nicht nur im emotionalen Sinne, sondern auch beim Hab und Gut. Dafür gilt es zunächst die Besitzverhältnisse zu klären und zu prüfen, ob die Immobilie rechtmäßig beiden Eheleuten gehört. Besteht eine Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung? Wurde die Immobilie vor der Heirat von einem Partner allein erworben und in die Ehe mit eingebracht oder haben beide Eheleute den Kaufvertrag nach der Hochzeit geschlossen?
Bei einer Zugewinngemeinschaft gilt: Nur das Vermögen, das vertraglich gemeinsam aufgebaut wurde, ist auch gemeinsames Eigentum. Im Falle einer Scheidung wird dieses dann gleichmäßig auf die Partner aufgeteilt. Wichtig zu prüfen ist zudem, wer im Grundbuch steht, denn nur derjenige gilt als rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie. Eventuell wurden die Vermögensverhältnisse auch über einen Ehevertrag geregelt. Dann gilt es, genau zu untersuchen, welche konkreten Sachwerte wem gehören.
Die Immobilie im Scheidungsfall halten: Das sollten Eheleute wissen
Sind die Besitzverhältnisse geklärt, können die nächsten Schritte angegangen werden. Sofern beide Eheleute Eigentümer sind, das Wohnobjekt noch nicht abbezahlt ist und eine gemeinsame Finanzierung läuft, sind verschiedene Szenarien möglich. Wichtig ist eine Einigung über die weitere Immobiliennutzung. Entscheiden sich die Eheleute dafür, dass einer von beiden die Wohnung oder das Haus behält und auch die weitere Finanzierung vollständig übernimmt, wird der Partner, der auszieht, entweder ausgezahlt oder erhält eine vereinbarte Miete.
Bei der Alleinfinanzierung muss die zuständige Bank zunächst zustimmen, dass sich der Vertragspartner ändert. Sie prüft dafür auch die Kreditwürdigkeit des Alleinfinanzierers. Wichtig zu wissen ist, dass die monatliche Rate nicht über 40 Prozent von dessen Einkommen liegen darf. Andernfalls muss die bestehende Baufinanzierung gekündigt und eine neue abgeschlossen werden. Für die Kündigung der alten Finanzierung fällt dann womöglich eine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Eine weitere Möglichkeit, die Immobilie im Scheidungsfall zu halten, ist die Vermietung an Dritte. Über Mieteinnahmen lässt sich ein laufendes Darlehen weiter tilgen und es fallen für die Kreditnehmer keine Zusatzkosten an. Möglicher Vorteil: Besteht ein Überschuss an Mieteinnahmen, kann dieser sogar noch auf die Eheleute aufgeteilt werden. Allerdings sollten sich beide Partner über den Inhalt des Mietvertrages einig sein und die Zuständigkeiten klar absprechen, etwa wer als Ansprechpartner für die Mieter fungiert und jährlich die Nebenkostenabrechnung übergibt.
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