- Von Manila Klafack
- 30.07.2018 um 10:04
Verursacht ein dreieinhalbjähriges Kind im heimischen Badezimmer eine Verstopfung, die wiederum einen erheblichen Wasserschaden nach sich zieht, muss die Wohngebäudeversicherung den gesamten Schaden regulieren. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-4 U 15/18).
Diese Wohngebäudeversicherer handeln besonders fair
Muss das Haus im Boden verschwinden, bevor die Versicherung zahlt?
Worum ging es konkret?
Die Eltern hatten ihren Sohn zu Bett gebracht. Später war er unbemerkt aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Er hatte dabei so viel Toilettenpapier benutzt, dass die Toilette verstopfte. Da der Spülknopf nicht richtig funktionierte, lief permanent Wasser nach und überschwemmte das Bad. Anschließend tropfte es in die darunter liegende Wohnung. Gesamtschaden: 15.000 Euro.
Die Versicherung verlangte von der Mutter einen Teil der Kosten zurück, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätte. Das sahen das Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf nicht so. In einer geschlossenen Wohnung müsse sich ein Kind dieses Alters auch unbeaufsichtigt bewegen können. Eine absolute Sicherheit sei nicht gefordert.
Es könne zudem eine vernünftige Entwicklung des Kindes um Umgang mit Gefahren hemmen. Das hatte bereits der Bundesgerichtshof 2009 geurteilt (Aktenzeichen VI ZR 199/08). Ausreichend sei, dass sich die Eltern in Rufweite befinden.
Auch der nicht einwandfrei funktionierende Spülknopf hätte diese Situation nicht maßgeblich verändert. Das sei kein Grund, dass die Eltern jeden Toilettengang des Kindes hätten beaufsichtigen oder kontrollieren müssen.
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