Das Oberlandesgericht in Koblenz. © dpa
  • Von Redaktion
  • 05.09.2016 um 12:12
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Eine Frau beantragt nach zwei Unfällen Leistungen von ihren zwei Unfallversicherern, erwähnt in der Unfallanzeige aber nicht, dass es noch einen Vertrag bei einem weiteren Anbieter gibt. Das ist eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, hat nun das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Die Frau geht daher leer aus.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung der Frau zurückgewiesen (Aktenzeichen 10 U 778/15). Das Landgericht Mainz habe die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Frau stehe kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen zu, weil der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht zur Leistung verpflichtet sei. Der Versicherungsnehmer habe die Unfallanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen. Und das habe die Frau eben nicht getan, weil sie den Mit-Versicherer verschwiegen habe.

Im vorliegenden Fall sei von einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit auszugehen, so die Richter weiter. Zum einen fanden sie es nicht nachvollziehbar, dass die Frau alle anderen Fragen in der Anzeige ausfüllte. Zum anderen hat sie ja am selben Tag die Unfallanzeige des anderen Versicherers ausgefüllt.

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