Eine Frau gießt die Blumen in einem Garten mit einer Gießkanne. © picture alliance / Hauke-Christian Dittrich / dpa
  • Von Redaktion
  • 13.08.2019 um 15:34
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Man hilft einem Freund beim Umzug, gießt die Blumen des Nachbarn – solche Gefälligkeiten sind unter Freunden und Bekannten selbstverständlich. Kommt es dabei aber zum Schaden, entsteht schnell die Frage, wer dafür eigentlich haftet. Hier gibt es die Antwort.

Wer muss für Schäden aufkommen, die bei Gefälligkeiten wie der Hilfe beim Umzug oder dem Blumengießen passieren? Diese Frage beantwortet der Rechtsschutzversicherer D.A.S. in seiner Serie „Rechtsfrage des Tages“.

Da es sich in der Regel um ein reines Gefälligkeitsverhältnis handelt, bei dem man also freiwiliig und ohne Bezahlung handelt, ist die Haftung für Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. „Solange der Helfer also nicht versucht, mit dem Umzugskarton zu jonglieren oder das Handy absichtlich in den Kanal befördert, braucht er mit Schadensersatzansprüchen nicht zu rechnen“, schreibt der Versicherer.

Hat der Helfer eine Privathaftpflicht, die einen solchen Gefälligkeitsschaden mit abdeckt, übernimmt die Versicherung die Kosten. Je nach Versicherer kann die Höhe der Leistung aber begrenzt sein, und/oder es fällt eine Selbstbeteiligung an.

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