- Von Redaktion
- 10.01.2017 um 09:57
Zu diesem Kommentar hat Rechtsanwalt Jürgen Evers eine Replik verfasst. Und Thorulf Müller hat auf diese Replik eine neue Replik verfasst.
Endlich, sage ich – endlich geht eine Institution gegen die rechtswidrige Erhebung von Entgelten für Tarifwechsel durch Versicherungsmakler vor. Aber der Reihe nach.
Versicherungsvertreter vertreten die Interessen des Versicherers, sind also verpflichtet die Kunden im Auftrag des Auftraggebers, für den sie tätig sind, zu beraten und den Tarifwechsel auch umzusetzen.
Die Kardinalspflichten des Versicherungsmaklers ergeben sich aus der EU-Verordnung, der Gewerbeordnung (GewO) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Man kann auch das aktuelle Urteil zum Thema Schadenregulierung durch Versicherungsmakler des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 14. Januar 2016, Aktenzeichen I RZ 107/14) nehmen und findet dort eine relevante Aussage, die sich auch auf ältere BGH-Urteile bezieht:
Rn 34 (6) Gegen die Annahme einer Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG spricht im Streitfall schließlich, dass für die Tätigkeit auf dem Gebiet der Schadenregulierung keine Rechtskenntnisse benötigt werden, die für die Haupttätigkeit als Versicherungsmakler erforderlich sind.
Diese Haupttätigkeit umfasst die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge für den Versicherungsnehmer. Dafür sind vertragsrechtliche Kenntnisse erforderlich und keine näheren Kenntnisse des Haftpflichtrechts.
Solcher haftpflichtrechtlicher Kenntnisse bedarf es auch nicht im Zusammenhang mit der sachkundigen Beratung des Kunden im Schadenfall, insbesondere dessen Unterstützung durch sachgerechte Schadensanzeigen, die noch der Haupttätigkeit des Versicherungsmaklers zugerechnet werden könnten (vgl. Dörner in Prölss/Martin aaO § 59 Rn. 52).
Versicherungsberater sind eben keine Versicherungsvermittler und werden für Beratung bezahlt und nicht für die Vermittlung. Hier ist die Ähnlichkeit mit dem rechtsberatenden Berufen, wie zum Beispiel dem Rechtsanwalt zu beachten, die wir auch in den Bundestags-Drucksachen zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG; 623/06 vom 01.09.2006) finden.
Auch das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 05.05.1987 (1 BvR 981/81) ist hier wegweisend.
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