Eine Autofahrerin an einer Kreuzung: Kfz-Versicherte können auch nach dem Stichtag der Wechselsaison noch ihre Kfz-Police kündigen. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 29.11.2017 um 14:08
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Die Wechselsaison in der Kfz-Versicherung endet in Kürze: Stichtag ist der 30. November. Fahrzeughaltern, die die Frist verpasst haben, gewährt der Gesetzgeber aber noch eine zweite Chance. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.

Kunden können ihre Kfz-Versicherung auch noch nach dem Wechselstichtag am 30. November kündigen – jedenfalls dann, wenn der Versicherer den Beitrag erhöht.  

Dabei gilt solch ein Sonderkündigungsrecht auch bei versteckten Beitragserhöhungen. Das ist dann der Fall, wenn der Kfz-Jahresbeitrag zwar sinkt, aber nicht in der Höhe, die dem Verbraucher beispielsweise durch eine verbesserte Schadenfreiheitsklasse zustünde.

„Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht immer dann, wenn der Kfz-Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers steigt“, erklärt Tobias Stuber, Geschäftsführer Kfz-Versicherung beim Vergleichsportal Check24.

Was gilt es bei der Sonderkündigung zu beachten?

Um das Recht zur außerordentlichen Kündigung wahrzunehmen, muss diese innerhalb eines Monats nach Erhalt der Beitragsrechnung schriftlich beim Versicherer eingehen.

Meist endet die zweite Frist dann Ende Dezember. Der Grund: Einige Kfz-Versicherer teilen die Beitragserhöhung laut Check24 erst kurz vor oder sogar erst nach dem medial umworbenen Wechselstichtag am 30. November mit, um „normale“ Kündigungen zu verhindern.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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