Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. © Nikolay Kazakov
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  • 08.03.2017 um 18:33
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der sogenannten Schreibtischklausel in Berufsunfähigkeitsversicherungen einen Riegel vorgeschoben. Diese Klausel, die den zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei vorgibt, sei für Kunden nicht klar und damit unwirksam. Hier kommen die Details.

Die in BU-Versicherungen verwendete Klausel, die den zuletzt ausgeübten Beruf des Kunden unabhängig vom tatsächlichen Berufsbild abstrakt mit mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei zugrunde legt, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Aktenzeichen: IV ZR 91/16).

Die Klausel sei intransparent, der betroffene Versicherer – der Volkswohl Bund – darf sie nun nicht mehr verwenden oder bei der Abwicklung von Verträgen einsetzen. 

„Das Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass es für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, darauf ankommt, ob der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er zu gesunden Zeiten ausgestaltet war, noch ausüben kann“, sagt Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. Es gehe also nicht um ein abstraktes Berufsbild – wie es die nun für unwirksame erklärte Klausel vorsah. Strübing: „Vielmehr muss im Einzelfall konkret geprüft werden, ob ein Betroffener seine tatsächliche berufliche Tätigkeit noch in einem bestimmten Umfang ausüben kann.“

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