Rechtsanwalt Norman Wirth weist darauf hin, wie wichtig die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung ist. Denn eine erste Forderung wegen eines Verstoßes eines Versicherungsmaklerunternehmens liegt ihm bereits vor. © Wirth Rechtsanwälte
  • Von Manila Klafack
  • 10.07.2018 um 10:15
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Wie wichtig es insbesondere für Unternehmen ist, ihre Internetseite gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu gestalten, zeigt nun ein aktueller Fall, der Rechtsanwalt Norman Wirth vorliegt. Dabei fordert eine Frau Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro von einem Versicherungsmakler. Hier erfahren Sie die Details.

Unternehmen drohen entweder Bußgelder oder Schmerzensgeldforderungen, wenn sie auf ihrer Webseite personenbezogene Daten verarbeiten, diese Seiten aber nicht verschlüsselt sind. Darauf macht Rechtsanwalt Norman Wirth aufmerksam.

Seiner unter anderem auf Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte liegt ein Anwaltsbrief vor, in dem eine Frau 3.500 Euro Schmerzensgeld von einem norddeutschen Versicherungsmaklerunternehmen fordert.

Die Frau habe auf der Internetseite des abgemahnten Unternehmens eine Anfrage zu einer privaten Krankenversicherung über ein Formular gestellt. Das Unternehmen beantwortete diese Anfrage auch. Später habe die Frau festgestellt, dass diese Daten nicht, wie in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gefordert, verschlüsselt übermittelt wurden. In der Browserzeile fehlte das https:// Auch eine mangelhafte Datenschutzerklärung monierte die Frau in dem Schreiben.

Gerichte werden noch viele Fragen klären müssen

Die Geldforderung von 3.500 Euro begründet die Frau mit einem ihr zugefügten persönlichen Leid. „Das lässt viele Fragen zu, die letztlich erst die Gerichte klären müssen. Welches konkrete Leid der Frau zugestoßen sein soll, ist nicht gesagt und nicht erkennbar“, sagt Norman Wirth. Brachial und aber auch subtil sei diese Forderung allemal. „Denn es wird nicht versäumt mitzuteilen, dass dieser Forderungsbetrag sicher unterhalb eines möglichen Bußgelds der zuständigen Aufsichtsbehörde liege. Man könnte also hineinlesen, dass bei verweigerter Zahlung eine Meldung an die Aufsicht in Betracht kommt“, so Wirth weiter.

Die Abmahnwelle im Rahmen der DSGVO hält der Rechtsanwalt noch nicht für überstanden. „Explizit ist im Zusammenhang mit der DSGVO seitens des Gesetzgebers von abschreckend hohen Schadenersatzzahlungen die Rede. Es wird teilweise schon erwartet, dass wegen der Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs höhere Schmerzensgeldbeträge bei DSGVO-Verstößen zu zahlen sein werden, als für Körperverletzungen nach deutschem Recht. Nichts tun ist also keine Option mehr“, betont Wirth.

autorAutorin
Manila

Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Hinterlasse eine Antwort