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- 28.08.2017 um 19:05
Was ist geschehen?
Ein Arbeitgeber sagt seinem Mitarbeiter bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ab dem 55. Lebensjahr eine Betriebsrente von rund 1.328 D-Mark zu. Ab Dezember 1998 zahlt er diese auch aus.
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Wenig später nimmt der Betriebsrentner eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Seit Beginn seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt er auch auf die Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge.
Seine Krankenkasse verlangt von ihm aber auch für die Zeit vor Rentenbeginn eine Nachzahlung von Beiträgen auf die Betriebsrente. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Das Bundessozialgericht stellt sich auf die Seite des Mannes (Aktenzeichen B 12 KR 12/15 R). Für ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers seien keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, solange die Zahlung eine Überbrückungsfunktion hat.
Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterlägen solche Leistungen dann aber der Beitragspflicht.
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