- Von Lorenz Klein
- 28.08.2017 um 10:56
Wie weit die Pflichten eines Versicherungsmaklers gehen, ist nicht immer klar geregelt, so dass die Grenzziehung oft von der Justiz erledigt werden muss – so auch im vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az: 20 U 53/17).
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Was ist geschehen?
Ein Mann schließt über seinen Makler eine Hausratversicherung ab. Nachdem er den Antrag unterschrieben hat, wird dieser vom Makler bei der Versicherung eingereicht. So weit, so normal. Im vorliegenden Fall kommt der Vertrag allerdings nicht zustande.
Als schließlich bei dem Mann eingebrochen wird, erfährt dieser, dass der Einbruch nicht von der Versicherung gedeckt ist. Für den entstandenen Schaden – eine entwendete Uhr sowie ein Tablet – macht er seinen Makler verantwortlich und verklagt diesen.
Das Urteil
Das OLG Hamm stellt klar, dass im konkreten Fall eine „schuldhafte Pflichtverletzung“ des Maklers vorliegt. Denn mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages sei der Auftrag des Versicherungsmaklers noch nicht beendet, „da es auch die versicherungstechnische Betreuung der Verträge umfasst und daher als Dauerschuldverhältnis fortbesteht“, wie es im Hinweisbeschluss des OLG heißt.
Demnach gehört es zu den Pflichten eines Maklers, dass er seine Kunden, „unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss“. Zudem müsse der Makler, „umgehend und unaufgefordert prüfen, ob der bestehende Vertrag den Bedürfnissen des Kunden noch entspricht“.
Etwaigen Veränderungen des versicherten Risikos müsse der Makler durch entsprechende Beratung Rechnung tragen, befinden die Richter.
Makler muss im Zweifel nachhaken
Aus alledem folgt: Da eine Policierung der Hausratversicherung letztendlich nicht erfolgt ist, hätte der beklagte Makler stutzig werden müssen und bei seinem Kunden oder bei der Versicherung „nachhaken müssen“.
Auch die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer und der Makler „zum damaligen Zeitpunkt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führten“, ändere nichts am Sachverhalt. Begründung: Beide hätten ausdrücklich einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit entsprechenden vertraglichen und gesetzlichen Rechten und Pflichten geschlossen.
Ebenfalls unerheblich ist der Umstand fehlenden Vergütung seitens des Kunden. „Abgesehen davon, dass dies bei Maklerverträgen allgemein üblich ist, weil der Versicherer eine Courtage an den Makler zahlt, ist auch dies im Maklervertrag ausdrücklich geregelt“.
Der Makler nahm seine Berufung nach dem Hinweisbeschluss des OLG Hamm zurück, zuvor hatte bereits das Landgericht Bielefeld zugunsten des Versicherungsnehmers geurteilt.
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