- Von Lorenz Klein
- 24.08.2017 um 11:20
Was ist geschehen?
Ein Arbeitgeber bietet seinen Mitarbeitern den Abschluss einer bezuschussten privaten Krankenzusatzversicherung an. Dabei schließen die interessierten Arbeitnehmer die Verträge direkt mit der Versicherung ab und treten dabei selbst als Versicherungsnehmer auf. Auch die Beiträge entrichten sie direkt an die Gesellschaft. Der Arbeitgeber überweist lediglich einen monatlichen Zuschuss auf die Gehaltskonten der Arbeitnehmer.
Das Finanzamt behandelt die Zuschüsse daraufhin als steuerpflichtigen Barlohn und beruft sich dabei auf ein Schreiben des Bundefinanzministeriums vom 10. Oktober 2013 (IV C 5-S 2334/13/10001).
Das Unternehmen will das nicht hinnehmen und klagt gegen das Vorgehen der Steuerbehörde.
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Das Urteil
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat dem Vorgehen der beklagten Steuerbehörde in seinem Urteil vom 16. März 2017 widersprochen (AZ: 1 K 215/16). Demnach sind Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zu einer privaten Krankenzusatzversicherung als Sachbezüge zu behandeln.
Daraus folgt, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse bei der Festsetzung der Lohnsteuer bis zur Grenze von 44 Euro im Kalendermonat als Sachbezüge (Paragraf 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) steuerfrei bleiben.
Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer die Zahlungen nur dann beanspruchen können, wenn sie eine entsprechende Krankenzusatzversicherung abgeschlossen haben. Zudem dürfen diese Zuschüsse die von ihnen gezahlten Beiträge für die Police nicht übersteigen.
Unerheblich ist dabei, so das Gericht, ob der Arbeitgeber die Sachleistung (Versicherungsschutz) bei dem Dritten (Krankenversicherungsgesellschaft) bezieht, oder ob die Mitarbeiter selbst Vertragspartner der Versicherung sind.
„Ein Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruches“, heißt es im Urteilsspruch.
Das Gericht hat daraufhin die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist inzwischen unter dem Aktenzeichen VI R 16/17 beim Bundesfinanzhof anhängig.
Bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann das Finanzamt die steuerliche Vollziehung aussetzen, wenn Unternehmen dem Vorgehen des Finanzamtes widersprechen.
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