Ein junger Vater spielt mit seiner kleinen Tochter auf einer Schaukel: Gerade Familien mit Kindern profitiern von der Riester-Rente. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 23.08.2017 um 10:31
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Für Riester-Sparer und Riester-Interessenten gibt es zum Jahreswechsel fünf Neuerungen. So steigt etwa die Grundzulage und die Abfindung bei kleinen Renten wurde angepasst. Hier kommen die Details.

1.    Grundzulage steigt

Ab Januar 2018 erhöht sich die staatliche Förderung bei der Riester-Rente. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilt, steigt die Grundzulage dann von 154 auf 175 Euro pro Jahr.

Die Kinderzulage ändert sich indes nicht. Für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhalten Sparer zusätzlich 300 Euro pro Jahr und Kind, für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr.

Laut Rechnung des BMF kämen für eine Person mit zwei Kindern, die 20 Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt, 15.500 Euro Zulagen zusammen – wenn die Person mindestens 4 Prozent der Einkünfte, maximal 2.100 Euro, pro Jahr in ihren Riester-Vertrag einzahlt (abzüglich der Zulagen).

2.    Abfindung von Kleinstrenten

Neue Regeln gibt es auch bei der Abfindung bei kleinen Renten: Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden.

Bisher ist es so, dass diese Einmalzahlung im Jahr ihrer Auszahlung voll zu versteuern ist.

Das ändert sich nun.

Ab 2018 gibt es für Riester-Sparer hierbei Ermäßigungen, die „Fünftelregelung“ ist hier nun anzuwenden. Zwar wird die Auszahlung voll besteuert, aber nur ein Fünftel davon wirkt sich progressiv auf den Steuersatz aus. Das soll verhindern, dass der Steuersatz wegen der Einmalzahlung in diesem einem Jahr über die Steuerprogression stärker steigt als bei Verteilung der Auszahlung auf mehrere Jahre.

Zudem müssen neue Riester-Produkte ab 2018 ein Wahlrecht enthalten: Sparer können wählen, ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

Was bringt das?

„So kann beispielsweise erreicht werden, dass die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs gezahlt wird. Dann hat man üblicherweise geringere Einkünfte und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist geringer“, schreibt das Bundesfinanzminsterium.

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