- Von Juliana Demski
- 21.08.2017 um 12:05
Bisher ist es hierzulande üblich, Kosten für die bargeldlose Bezahlung im Internet auf die Kunden abzuwälzen – zumindest solange es mindestens ein kostenloses Zahlungsmittel gibt. Ab 2018 wird das anders: Dann ist Startschuss für den komplett kostenlosen Zahlungsverkehr.
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Betreiber von Online-Shops müssen wegen des neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) bis zum 13. Januar 2018 darauf achten, ihre Zahlungsmethoden und Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Darüber informieren die Rechtschutzexperten des Versicherers D.A.S.
„Zu diesem Datum tritt ein neuer Paragraf im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft, wonach Unternehmer von Verbrauchern keine Entgelte für die Nutzung bargeldloser Bezahlsysteme mehr verlangen dürfen“, schreiben die Experten.
Heißt also:
Ab diesem Datum müssen Internetshops Sepa-Lastschriften und Sepa-Überweisungen sowie die Zahlung mit Debit- oder Kreditkarten kostenlos zur Verfügung stellen. Bei Geschäften zwischen Unternehmern gilt das nur für die Sepa-Lastschriften und Sepa-Überweisungen.
„Enthalten Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zur Kostenpflichtigkeit solcher Zahlungsmethoden, sollte Sie diese bis zum Stichtag ebenfalls überarbeiten. Auch wenn Sie tatsächlich keine Entgelte mehr erheben, mit diesen sodann unzulässigen Klauseln riskieren Sie eine Abmahnung durch einen Wettbewerber“, so die D.A.S.-Experten weiter.
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