- Von Juliana Demski
- 15.08.2017 um 13:52
Was ist geschehen?
Drei Geschwister erhalten von ihrer demenzkranken Mutter eine General- und Vorsorgevollmacht. Danach sollen immer nur zwei Bevollmächtigte gemeinsam zur Vertretung der Interessen der Mutter berechtigt sein.
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Der Sohn vertritt die Ansicht, dass seine beiden Schwestern als Bevollmächtigte ungeeignet sind. Die Mutter habe deren Vollmachten auch widerrufen. Er leitet ein Betreuungsverfahren ein.
Noch während dieses Verfahrens übertragen die beiden Töchter fast den gesamten Immobilienbesitz der Mutter auf sich. Die Töchter meinen, bei der Übertragung des Vermögens sei die Mutter noch geschäftsfähig gewesen.
Das Urteil
Das Landgericht Tübingen entscheidet, dass die Vollmachten der Töchter weiter wirksam sind. Laut Urteil besteht auch keine Notwendigkeit für einen Kontrollbetreuer.
Der Bundesgerichtshof hingegen sieht das anders (Aktenzeichen XII ZB 498/15).
Grund:
Eine Betreuung könne, so die Richter, trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn es „erhebliche Bedenken“ an der Geeignetheit und Redlichkeit der Bevollmächtigten gebe.
Das sei hier der Fall. Es sei nicht ausgiebig geprüft worden, ob die Töchter „zum Wohle“ ihrer Mutter gehandelt hätten. Auch hätten die Töchter verhindert, dass sich eine Verfahrenspflegerin, die sich für die Interessen der Mutter einsetzen soll, mit der Betroffenen alleine persönlich unterhalten kann.
Der Bundesgerichtshof verweist den Fall daher noch einmal zurück an das Landgericht.
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