- Von Hubert Gierhartz
- 15.08.2017 um 09:40
Paragraf 833 BGB klärt eindeutig die Haftung eines Tierhalters:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
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Im vorliegenden Fall hält eine Frau zwei Esel, die zum Spielen mit Kindern gedacht sind. Es kommt, wie es kommen muss, die Esel büxen aus, und kollidieren mit einem Auto.
Die private Haftpflichtversicherung der Frau lehnt die Regulierung des Schadens ab, weil für Esel eine Tierhalterhaftplicht erforderlich ist. Esel werden dort als Pony eingestuft. Die mehr als fragwürdige Begründung der Dame, mit den Eseln spielten doch nur Kinder, läuft ins Leere. Zudem war der elektrische Zaun nicht eingeschaltet.
Schon im Prozesskostenhilfeverfahren scheitert die Klägerin, die nicht einsehen will, dass die private Haftpflicht nicht zuständig ist.
Wie sieht es aber mit dem Geschädigten aus. Bekommt er seinen Schaden ersetzt? Das sieht wohl schlecht aus, denn der Tierhalter muss den Schaden zahlen.
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