- Von Juliana Demski
- 07.08.2017 um 15:41
Die Aachener Bausparkasse muss sich einen Gerichtsstreit mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) liefern.
Warum?
Nach Auffassung des VZBV ist die Kündigung von Bausparverträgen unter Bezug auf die Paragrafen 313 und 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unzulässig. Im Mai hatte der VZBV die Bausparkasse bereits abgemahnt, das änderte aber nichts.
„Bausparkassen müssen ihre abgeschlossenen Verträge erfüllen, auch wenn diese aufgrund gesunkener Zinsen unrentabel geworden sind“, sagt Philipp von Bremen, Teamleiter Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Und weiter:
„Ein Recht, in laufende Bausparverträge einzugreifen, hat nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“, erläutert von Bremen.
Laut Erkenntnissen der Marktwächter versuchen etliche Bausparkassen, sich seit Jahren beispielsweise durch Tarifwechselangebote oder Kündigungen aus gutverzinsten Verträgen heraus zu kommen. Oft verweigerten sie Kunden auch den Anspruch auf einen (Zins-)Bonus oder eine Treueprämie.
Die Aachener Bausparkasse mache davon aber in besonders auffälliger Weise Gebrauch, heißt es von Seiten der Verbraucherschützer.
So heißt es in der Erklärung auf der Internetseite des VZBV:
„Zunächst stellte sie ihre Kunden vor die Wahl, entweder ein Tarifwechselangebot mit deutlich geringerer Verzinsung anzunehmen oder sich den Bausparvertrag auszahlen zu lassen. Für den Fall, dass nach einer Frist keines von beiden geschah, wurde die nachfolgende Kündigung des Bausparvertrags angedroht und dann auch vollzogen. Gleichzeitig setzte die Aachener Bausparkasse ihre Kunden moralisch unter Druck.“
Im Schreiben der Bausparkasse an die Kunden stand nach Marktwächter-Erkenntnissen folgendes:
„Verhalten sich die Inhaber hoch verzinslicher, mit den aktuellen finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr zu vereinbarender Bausparverträge nicht dementsprechend, so schädigt dies nicht nur die Bausparkasse, sondern auch die gesamte Bausparergemeinschaft.“
Dieses Verhalten sei unzulässig, erklärt von Bremen. Auch sei die Aussage falsch: „Wenn der Kunde an seinem hochverzinsten Bausparvertrag festhält, hat das keine Auswirkungen auf andere Bausparer, sondern nur auf die Gewinnsituation der Bausparkasse“, so der VZBV-Mann.
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