- Von Juliana Demski
- 26.07.2017 um 15:02
Ein Streit zwischen der Arag und einem Versicherungsnehmer ging über mehrere Jahre hinweg.
Was ist geschehen?
Der Grund: Während eines Fußballspiels rutschte er auf dem nassen, unebenen Boden aus und verletzte sich stark: Beide Kreuzbänder im Knie waren gerissen.
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Den Unfall meldete er seiner Versicherung, der Arag – doch die verweigerte die Leistung. Sie begründete dies damit, dass kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen eintritt, wenn der Versicherungsnehmer „nur“ ausrutscht, und ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis fehlt.
Der Versicherungsnehmer wendete sich dann an die Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft – mit Erfolg.
Rechtsanwältin Aylin Pratsch überzeugte die Versicherung schließlich:
„Denn die Unfallbedingungen sahen das Vorliegen eines Unfalls entweder bei einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis oder im Rahmen einer Unfallfiktion bei einer erhöhten Kraftanstrengung vor“, erklärte sie.
„Damit lagen in jedem Fall die Voraussetzungen für die Unfallversicherung vor, unabhängig davon, ob es zu dem Kreuzbandriss kam, weil unser Mandant auf dem unebenen und feuchten Boden ausrutschte bzw. stolperte oder die Kreuzbänder während eines Sprints rissen.“
Zudem verwiesen die Rechtsanwälte auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. August 2007. Hier war ein unebener Boden während eines Fußballspiels bereits als äußere Einwirkung anerkannt worden.
Daraufhin lenkte die Arag Unfallversicherung ein und erkannte den Fall an.
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