- Von Juliana Demski
- 18.07.2017 um 14:03
Was ist geschehen?
Ein blinder Mann bucht für sich und seine Mutter einen Urlaub auf Fuerteventura – eine Reiserücktrittsversicherung schließt er gleich mit ab.
Warum der bevorstehende Tod kein Versicherungsfall ist
Welche Versicherung ins Gepäck gehört
Kurz vor Reiseantritt erkrankt sein Blindenhund und kann daher nicht mitfahren. Ohne diesen Begleiter kann der Mann allerdings auch nicht auf Reisen gehen, also storniert er die Buchung und gibt die Rechnung über 990 Euro an seine Versicherung weiter.
Diese weigert sich, zu zahlen. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Amtsgerichts München sehen zwar ein, dass der Mann unter solchen Umständen nicht in den Urlaub fahren kann. Trotzdem sei ein solcher Fall nicht im Versicherungsvertrag aufgeführt.
„Bei der Reiserücktrittskostenversicherung besteht nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz“, so das Urteil.
Allein die Feststellung, dass die Teilnahme an der Reise für die versicherte Person aus anderweitigen Gründen, die nicht im Katalog der versicherten Ereignisse genannt werden, unzumutbar ist, sei nicht ausreichend (Aktenzeichen: 191 C 17044/16). Also muss der Versicherte die Kosten für die abgebrochene Reise selbst zahlen.
Das Urteil ist nun rechtskräftig.
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