- Von Juliana Demski
- 27.06.2017 um 14:50
Wer den Sommer zum Wegfahren nutzen will, der bucht seine Reise auch immer häufiger im Pauschalpaket. 40 Prozent der Deutschen nutzen diese Möglichkeit. Doch welche Entschädigungen stehen Urlaubern zu, wenn die Realität nicht der Beschreibung entspricht? Die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) hat einige Tipps in Sachen richtige Reklamation auf Lager.
Schimmel im Zimmer, Kakerlaken im Essbereich – darauf kann man als Urlauber verzichten. Was einen vor Ort aber genau erwartet, sieht man bei der Buchung einer Pauschalreise meist nicht. Trotzdem können Urlauber Entschädigung verlangen – ausschlaggebend ist hier vor allem die richtige Vorgehensweise. Wer eine Reise bei einem Veranstalter gebucht hat, muss bei Mängeln auch ebendiesen kontaktieren. Das Hotelpersonal oder das Reisebüro kann meist wenig reißen.
Man sollte dem Veranstalter dann eine angemessene Frist geben, um die Mängel zu beseitigen. Hält er die nicht ein, kann man nächste Schritte einleiten: Urlauber sollten ein Mängelprotokoll aufstellen, das der Reiseleiter unterschreibt. Ist dies nicht möglich, so sollten unbedingt neutrale Zeugen gesucht und Fotos gemacht werden. Beweise sind für einen möglichen Prozess vor Gericht nötig.
Wieder zuhause angekommen, muss man die Reise innerhalb von vier Wochen reklamieren. Zuerst sollte man allerdings erneut den Reiseveranstalter kontaktieren und seine Ansprüche stellen. Im Idealfall kommt es zu einer gütlichen Einigung. Geht es doch vor Gericht, hilft es, wenn man eine Rechtsschutzversicherung kontaktieren kann. „Diese übernimmt in der Regel sowohl die Kosten für ein Gerichtsverfahren, Zeugen, Rechtsanwaltsgebühren als auch die Vergütung für beauftragte Gutachter“, heißt es von der DVAG. Auch Leistungen wie die Telefon- oder Online-Rechtsberatung sowie die Vermittlung und Kostenübernahme einer Mediation seien hier abgedeckt.
Frankfurter Tabelle gibt Überblick
Enttäuschte Urlauber erhalten einen Überblick über eventuelle Reisepreisminderungen in der sogenannten Frankfurter Tabelle. So können sie sich informieren, ob es sich überhaupt lohnt, zu klagen. Zwar sind Gerichte daran nicht gebunden, sie orientieren sich aber meist daran. Aufgeteilt sind die Mängel in Unterkunft, Verpflegung, Transport sowie Sonstiges – es gibt dann Minderungen von 5 bis 50 Prozent.
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