Bei einer Scheidung gibt es viel zu regeln: Von "wer bekommt den Hund" bis zu "was passiert mit dem Maklerbestand". © dpa/picture alliance
  • Von Peter Schmidt
  • 12.06.2017 um 10:30
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Wenn sich Makler scheiden lassen wollen, kann das zu ungewollten Komplikationen führen. Denn der Wert der Maklerfirma oder des Maklerbestandes wird dann zum Spielball der Vermögensauseinandersetzung. Was man dagegen prophylaktisch tun kann, weiß Unternehmensberater Peter Schmidt.

Die Anzahl der Ehescheidungen in Deutschland ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken. Dennoch scheitern jedes Jahr mehr als 150.000 Ehen und werden getrennt. Über 50 Prozent der Scheidungsanträge werden von Frauen gestellt. Der Hafen der Ehe besteht heute durchschnittlich 15 Jahre. Das ist etwa 3 Jahre länger als vor 20 Jahren.

Die in der Versicherungs- und Finanzbranche als angestellte oder selbständige Beschäftigten machen dabei keine Ausnahme. Vielleicht ist der Anteil sogar etwas höher, denn man kommt mit vielen Menschen zusammen und manchmal wird eben auch eine neue Flamme der Liebe entfacht. Was hat das aber mit meiner Tätigkeit als Unternehmensberater und Experte für die Vermittlung und Bewertung von Maklerbeständen zu tun?

Gesetzlicher Güterstand oder Gütertrennung?

Es häufen sich über den Marktplatz für Maklerbestände die Anfragen zu einer Wertermittlung für die Maklerfirma oder den „Bestand“ aus Anlass einer juristischen Vermögensauseinandersetzung. Es gibt nach meiner Erfahrung dabei keinen Unterschied zwischen Maklerinnen und Maklern, die davon Gebrauch machen wollen oder müssen. Und dann wird es kompliziert.

Nur selten ist in der Branche die Gütertrennung als Schutz vor späteren Auseinandersetzungen der Ehepartner oder als Schutz vor Gläubigern anzutreffen, auch wenn Berater bei der Existenzgründung die Gütertrennung als Schutz empfehlen. Die auf Familienrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwältin Anita Hillesheim erklärt:

„Die Gütertrennung besagt zunächst, dass jeder Partner das behält, was er/sie gekauft hat. Gemeinsam gekaufte Gegenstände müssen aber weiterhin einvernehmlich aufgeteilt werden, wenn es zu einer Trennung der Ehe kommen sollte. Es ist aber ein Irrtum zu glauben, dass die Gütertrennung einen Schutz gegenüber Gläubigern darstellt. Dem ist nicht so. Nur die Ansprüche gegen den Ehepartner können reduziert oder komplett ausgeschlossen werden.“

Hillesheim macht damit darauf aufmerksam, dass sowohl bei gesetzlichem Güterstand als auch bei Gütertrennung kein Ehepartner für die Verbindlichkeiten seines Partners haftet. Gläubiger können ihre Ansprüche nur gegen den jeweiligen Schuldner geltend machen. Jedoch haben Zahlungsansprüche gegenüber Ehepartnern erhebliche Auswirkungen auf untereinander bestehende Ansprüche, zum Beispiel im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleiches, welcher im gesetzlichen Güterstand im Falle der Scheidung durchzuführen ist.

Auf den Fall des Todes soll hier nicht speziell eingegangen werden. Ich beschränke mich hierzu nur auf den Hinweis, dass nicht nur der richtige Güterstand gewählt werden sollte. Es gilt diesen mit den entsprechenden Verfügungen für den Todesfall zu ergänzen. Unternehmertestament, privates Testament oder Erbvertrag seien hier als Stichworte genannt, weitere Hinweise können interessierte Leser über eine Checkliste zum Thema Notfallplan erhalten.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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