- Von
- 24.05.2017 um 09:41
„Voraussetzung hierfür ist, dass die Ärztekammern die Musterberufsordnung und die Landes-Berufsordnungen für Fernbehandlungsangebote präzisieren und öffnen“, sagt Simon. Es gebe zwar kein Fernbehandlungsverbot, die Musterberufsordnung schließe aber eine telemedizinische Behandlung ohne vorherigen persönlichen Arzt-Patient-Kontakt aus, so der TK-Landeschef weiter.
Beleghebammen streiten mit GKV-Spitzenverband
Krankenkassen sollen mehr Steuerzuschüsse erhalten
„Insbesondere für ein Flächenland wie Rheinland-Pfalz wäre es ein wichtiger Schritt, wenn die Landesärztekammer die Musterberufsordnung entsprechend öffnen würde, damit sinnvolle telematische Angebote – in einem kontrollierten Rahmen – erprobt werden könnten. Hierzu zählt beispielsweise auch das Angebot der Videosprechstunde“, sagt Simon.
In Baden-Württemberg ist man da schon weiter. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg habe ihre Berufsordnung hier bereits für Fernbehandlungskonzepte geöffnet.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren