- Von Lorenz Klein
- 19.05.2017 um 12:37
Die Lebenserwartung in Deutschland steigt, zugleich sinken die Geburtszahlen. Die Politik hat auf diese Entwicklung reagiert und 2012 die Rente mit 67 eingeführt. Allerdings sind nicht alle Arbeitnehmer im gleichen Ausmaß von der höheren Regelaltersgrenze betroffen.
„Was viele nicht wissen ist, dass manchen der Ruhestand auch weiterhin früher winkt“, erklärt Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer vom Rechtsschutzversicherer Arag in einem Interview.
„Echte“ Rente mit 67 löst viele Probleme
„Mit 600 Euro Altersrente ist man nicht arm“
Bis 2045 könnten sich Rentenausgaben verdreifachen
Der Grund: Die Anhebung des Regeleintrittsalters von 65 auf 67 Jahre geschieht seit 2012 stufenweise – und zwar ab dem Geburtsjahrgang 1947. Das bedeutet: Arbeitnehmer, die 1947 geboren wurden, durften mit 65 Jahren und einem Monat abschlagsfrei in Rente gehen. Und so geht es weiter: Bis zum Geburtsjahrgang 1958 steigt das Eintrittsalter um jeweils einen Monat an. Wer 1958 geboren wurde, kann also erst mit genau 66 Jahren den Ruhestand genießen.
Für danach Geborene erhöht der Gesetzgeber die Stufen. Das heißt: Ab dem Geburtsjahrgang 1959 wird das Renteneintrittsalter um zwei Monate erhöht, bis schließlich für die Jahrgänge ab 1964 die Rente mit 67 gilt.
„Es gibt aber auch Ausnahmen“, weiß Klingelhöfer. „So können sich zum Beispiel Versicherte, die 45 Beitragsjahre in petto haben, früher abschlagsfrei in den Ruhestand verabschieden.“
Und wenn man nun früher in Rente gehen will als es „offiziell“ vorgesehen ist? Grundsätzlich geht das, weiß der Arag-Mann – dazu muss der Arbeitnehmer allerdings Abschläge auf seine Altersbezüge hinnehmen. Diese betragen 0,3 Prozent für jeden Monat, den man vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht.
Doch auch hier gibt es Grenzen: Das früheste Renteneintrittsalter liegt bei 63 Jahren. Voraussetzung hierfür sind 35 Beitragsjahre. Daraus ergibt sich, dass die Summe der maximal möglichen Abschläge bei 14,4 Prozent über 48 Monate begrenzt ist.
Seite 2: Welche Altersgrenzen gelten bei der Erwerbsminderungsrente?
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren