- Von
- 10.04.2017 um 10:33
Die meiste Erfahrung mit der Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (AU) in der BU-Versicherung hat mit großem Abstand die Condor. Aus diesem Grund war es zumindest merkwürdig, dass der Hamburger Versicherer so lange nicht reagierte, als Mitbewerber den Pionier bei der sogenannten AU-Klausel in der Leistungsfähigkeit übertrafen. Jetzt aber hat die Condor nachjustiert.
„Bei psychischen Erkrankungen ist die EU eine gute Alternative“
Wie Makler den Mythos des sicheren Bürojobs entkräften
„So ehrlich ist derzeit keine Handvoll Versicherer am Markt“
Positiv ist hervorzuheben, dass der Versicherer nun bedingungsgemäß keine Möglichkeit zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit mehr hat. Der „Gelbe Schein“ aus der Werbung ist nun auch als Nachweis ausreichend. Eine der ärztlichen Bescheinigungen muss von einem Facharzt ausgestellt sein.
Was zunächst negativ zu werten ist: Mit Beantragung der Leistung wegen Krankschreibung muss gleichzeitig auch Leistung wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden. Dieses Vorgehen ist zwar immer sinnvoll, da eine spätere Beweisführung in vielen Fällen wahrscheinlich schwerer wäre. Dennoch ist es im Kundensinne besser, würde beides getrennt behandelt.
Vorteil des unbürokratischen Zugangs ist dahin
Denn der größte Vorteil der AU-Klausel ist der vereinfachte, unbürokratische Zugang zur Leistung. Eine gleichzeitige Beantragung der BU mit allen Mitwirkungspflichten macht diesen Vorteil zunichte. Es ist zu hoffen, dass die Condor in der Regulierungspraxis schon wegen AU leistet, selbst wenn die BU-Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
Die Begrenzung der Leistung bei Arbeitsunfähigkeit mag Fans der Condor schockieren, aber die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der erneuten Senkung des Höchstrechnungszinses nachvollziehbar. Der Versicherer musste bisher bei jeder Krankschreibung, die sechs Monate dauert, das Geld für die Rentenzahlung bis zum gewählten Endalter zurücklegen.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren