- Von Juliana Demski
- 05.04.2017 um 10:59
Was ist geschehen?
Ein Mann, der an einer nicht akuten kompensierten Niereninsuffizienz leidet, bucht mit seiner Frau einen Urlaub und schließt dazu eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Monat vor Reisebeginn berichtet ihm sein Arzt, dass sich sein Kreatinin-Wert verschlechtert hat. Der Mediziner empfiehlt, die Reise zu stornieren. Das Reiseunternehmen setzt die Stornogebühr auf 923 Euro an.
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Der Reiserücktrittsversicherer aber weigert sich, den Betrag zu zahlen. Der Versicherte hätte ihn über seine Erkrankung informieren müssen. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Amtsgerichts München stellen sich auf die Seite des Mannes (Aktenzeichen: 159 C 5087/16). Das Versicherungsunternehmen muss zahlen, da der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt worden sei.
Die entsprechende Klausel gebe keinen Hinweis darauf, ob der Versicherte zum Zeitpunkt der Buchung von seiner Erkrankung wissen muss oder nicht. So wären auch unbekannte Krankheiten vom Schutz ausgenommen – die Klausel sei daher als unwirksam anzusehen.
Zwar wusste der Kläger in diesem Fall zuvor von seiner Krankheit. Das interessiert die Richter aber weniger. Denn bei der AGB-Kontrolle gehe es vor allem darum, zu klären, ob Versicherungsnehmer benachteiligt würden. Wenn ja, sei die Klausel generell unwirksam.
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