- Von Juliana Demski
- 23.03.2017 um 10:23
Einmal nicht hingeschaut und beim Spaziergang im Wald eine Stolperfalle übersehen – schon liegt man da, und der Knöchel ist hin. Ein Fall für die Unfallversicherung? Das kommt drauf an. Damit ein Unfall im versicherungstechnischen Sinn vorliegt, muss es eine Einwirkung von außen gegeben haben. Heißt: Der Versicherte muss zum Beispiel über einen Ast, eine Wurzel oder ähnliches gestürzt sein.
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Viele Versicherte wissen aber nicht, worauf es in der Unfallversicherung ankommt, weiß Rechtsanwalt Frank Vormbaum aus seiner täglichen Arbeit. So mancher erwähnt die besagte Wurzel also nicht und berichtet bloß, er sei gestürzt. Dabei ist genau diese Außeneinwirkung entscheidend. Und mit einer Korrektur der ersten Aussage kommen Versicherte seiner Erfahrung nach beim Versicherer nicht allzu weit.
Manche Versicherungskunden erwähnten Unfälle zudem gar nicht erst, weil sie nicht mit Leistungen rechneten, berichtet der Anwalt weiter. Ein Beispiel: Eine allergische Reaktion auf Blütenpollen. Letztere seien dabei das von außen einwirkende Ereignis, habe ein Gericht kürzlich festgestellt.
Ein weiterer Stolperstein: die Fristen. Der Versicherte muss meistens innerhalb von 12 Monaten eine Invalidität nachweisen können und diese auch innerhalb von 15 Monaten ärztlich attestieren lassen. Manchmal ist das ausgestellte Attest dann aber nicht ausreichend – so entfällt der gesamte Anspruch auf Leistung wieder. Die richtigen Formulierungen seien entscheidend, erklärt Vormbaum.
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