- Von Lorenz Klein
- 16.03.2017 um 12:58
Was ist geschehen?
Eine Arbeitnehmerin arbeitet aufgrund einer Dienstvereinbarung im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz, schildern die Experten der Arag den konkreten Fall. Als sie den Arbeitsraum verlässt, um sich in der Küche ein Glas Wasser zu holen, passiert es: Sie rutscht auf der Treppe aus und verletzt sich.
Die Unfallkasse habe das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, berichten die Versicherungsexperten der Arag. Die Arbeitnehmerin erhebt daraufhin Klage, die letztendlich vor dem Bundessozialgericht landet.
Wie lautet das Urteil?
Das Bundessozialgericht (BSG) stellt fest, dass die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden habe (BSG, Az.: B 2 U 2/15 R). Da sie auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche ausgerutscht sei, habe sich die Klägerin in ihrem persönlichen Lebensbereich befunden.
Im Klartext: Die Klägerin hat den Weg laut Urteil nicht zurückgelegt, um „ihre versicherte Beschäftigung“ auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer „typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit“ nachgegangen.
Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe auch nicht der Arbeitgeber, sondern die Versicherte selbst zu verantworten, geben die Arag-Experten das Urteil des BSG wider.
„Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist es außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher ist es sachgerecht, das vom häuslichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen“, so die Einschätzung der Rechtsschutz-Experten.
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