- Von Lorenz Klein
- 13.03.2017 um 10:42
In der Stellungnahme, die der Bundesrat in seiner Sitzung am Freitag beschlossen hat, finden sich zahlreiche Änderungsvorschläge am Gesetzentwurf der Bundesregierung zur IDD.
Darin wird unter anderem gefordert, dass Vergütungen seitens Verbraucher nur dann nicht erlaubt sind, wenn diese den Bereich der Vermittlung betreffen. Hingegen sollen Vermittler künftig auch weiterhin Servicegebühren für anderweitige, erlaubnisfreie Tätigkeiten vom Verbraucher verlangen dürfen. Es erscheine geboten, „das Honorarverbot durch Verbraucher ausdrücklich auf vermittelnde Tätigkeiten zu beschränken“, heißt es dazu auf Seite 2 der Drucksache 74/17 (Beschluss) vom 10. März.
Auch an der Beibehaltung des Provisionsabgabeverbots rüttelt die Länderkammer ausdrücklich: „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Aufrechterhalten des Provisionsabgabeverbots notwendig und sinnvoll ist und ob Wettbewerb, Beratungsqualität und Transparenz von Vertriebskosten zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher sichergestellt sind“, heißt es in dem Beschluss.
Bundesrat fordert “alternative Maßnahmen” zu Provisionsabgabeverbot
Selbst wenn das Provisionsabgabeverbot „Fehlanreize zum Verkauf bestimmter Produkte“ verhindere und damit „indirekt verbraucherschützend“ wirke, „bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob es nicht alternative Maßnahmen gibt, die unter Aufhebung des Provisionsabgabeverbots gleichermaßen verbraucherschützende Wirkung entfalten“.
Darüber hinaus spricht sich das Verfassungsorgan dafür aus, eine einheitliche Definition für den Honorarberater einzuführen. „Um dem von der Bundesregierung verfolgten Ziel, der weiteren Stärkung der Honorarberatung, gerecht zu werden, sollten auch für die anderen gewerblichen Formen der unabhängigen Finanzberatung auf Honorarbasis begriffliche Klarstellungen und insbesondere eine Begriffsvereinheitlichung angestrebt werden“, heißt es in der Stellungnahme.
Wie sich die Bundesregierung zu den Forderungen der Länderkammer verhält, bleibt abzuwarten. Am 30. März erfolgt die erste Lesung im Bundestag. Bis zum 23. Februar muss die Versicherungsvertriebsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.
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