- Von Lorenz Klein
- 27.02.2017 um 16:11
Dem Bund der Versicherten (BdV) ist das Geschäftsmodell der Minerva Kundenrechte GmbH (Minerva) ein Dorn im Auge. Das Unternehmen, das als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34e (1) GewO registriert ist, berät Vollversicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV), wenn diese ihren PKV-Tarif als zu teuer empfinden und nach einer günstigeren Alternative suchen.
Nach Paragraf 204 VVG können die Versicherten von ihrem Versicherer einen Wechsel in einen gleichwertigen und zugleich günstigeren Tarif verlangen. Doch in der Praxis gestaltet sich solch ein interner Tarifwechsel oft als mühsam, so dass sich viele Versicherte Unterstützung von außen holen – zum Beispiel bei Minerva.
Mit dem Tarifwechsel an sich hat der BdV auch gar kein Problem, nur am „Wie“ stören sich die Verbraucherschützer. Laut einer Mitteilung des Vereins lehnt man das Tarifwechsel-Geschäftsmodell von Minerva aus folgenden Gründen ab: „Das Honorar ist ersparnisbezogen und beträgt mehr als das Sechsfache der monatlichen Ersparnis“. Außerdem werde der Kunde für die nächsten 24 Monate an die Vereinbarung „geknebelt“, heißt es. Das Honorar müsse demnach also auch dann gezahlt werden, so der BdV, wenn die Umstellung nicht durch Minerva herbeigeführt worden sei.
„Ein solches Geschäftsgebaren ist uns eine Abmahnung wert“, sagt Vorstandssprecher Axel Kleinlein. Bei einem Versicherungsberater habe die Beratungsleistung im Mittelpunkt zu stehen, so Kleinlein, nicht jedoch die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs.
BdV sieht Tarifwechselberatung auf einer Stufe mit Rechtsdienstleistung
Darüber hinaus sind die Verbraucherschützer der Ansicht, dass Minerva mit ihrem Vergütungsmodell gegen ein „gesetzliches Verbot“ verstoße. „Bei der Tarifwechselberatung handelt es sich um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung“, so Kleinlein. Daher unterliege die Zulässigkeit der erfolgsabhängigen Vergütung den gleichen Voraussetzungen, die auch ein Rechtsanwalt zu beachten habe.
Laut BdV darf ein Rechtsanwalt „nur für den Einzelfall“ ein Erfolgshonorar vereinbaren und auch nur dann, „wenn der Ratsuchende aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anderenfalls von der Rechtsverfolgung absehen würde“. Minerva vereinbare das Erfolgshonorar jedoch nicht nur in Einzelfällen, sondern „im Regelfall“, so der Vorwurf des BdV.
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