- Von Juliana Demski
- 21.02.2017 um 16:46
Fast jeder macht vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens eine Probefahrt. Aber auch hier können Unfälle passieren. Um plötzliche Kosten zu vermeiden, rät die R+V Versicherung, vorher eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
„Die Schäden am Fahrzeug sind Sache der Vollkaskoversicherung”, sagt Karl Walter von der R+V. Bei einer Probefahrt sind Schäden aber Sache der Kaufinteressenten. „Diese müssen im Schadenfall die Mehrkosten zahlen, also mindestens die Selbstbeteiligung und die Höherstufung des Versicherungsnehmers.“
Deshalb ist es wichtig, vor der Spritztour die Höhe der Selbstbeteiligung und die Versicherung des Fahrzeugs zu besprechen und bestenfalls auch schriftlich in einem Vertrag festzuhalten. Den Verkäufer entbindet er dann von sämtlichen Ansprüchen, die durch Verkehrsverstöße bei der Probefahrt entstehen könnten – zum Beispiel auch, wenn der Kaufinteressent mit 60 Stundenkilometern durch eine Tempo-30-Zone rast.
„Um den Versicherungsschutz trotz Probefahrtvereinbarung aber nicht zu verlieren, sollte sich der Verkäufer vom Interessenten einen gültigen Führerschein und Personalausweis zeigen lassen“, rät Walter.
Ausnahme Händler
Bei Händlern gelten allerdings andere Regeln: Bieten sie Autos für eine Probefahrt an, können Käufer davon ausgehen, dass der Wagen versichert ist.
„Den Käufer schützt die sogenannte stillschweigende Haftungsfreistellung. Solange der Händler nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hinweist, kann der Probefahrer davon ausgehen, dass der Wagen vollkaskoversichert ist“, so Walter. Hier haftet der Käufer also auch bei Unfällen nicht und muss keine Selbstbeteiligung leisten. Einzige Ausnahme: Er handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
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