Unfallversicherer irren, wenn sie meinen, die Überzahlung im Wege der Widerklage vom Versicherten zurückzuerhalten. © dpa/picture alliance
  • Von Lorenz Klein
  • 16.02.2017 um 15:00
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Wenn ein Versicherter im Falle einer Invalidität von seinem Unfallversicherer entschädigt wird, kann dies ein Nachspiel haben – etwa dann, wenn sich erst später herausstellt, dass die Invalidität gar nicht so stark ist wie anfänglich angenommen. Trotzdem muss ein Versicherter die zu hohe Leistung nur in bestimmten Fällen zurückzahlen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat im Dezember 2016 geurteilt (Az. 5 U 96/16), dass ein Versicherter eine vorab gezahlte Invaliditätsentschädigung auch dann nicht an den Versicherer zurückzahlen muss, wenn sich die Leistung im Nachhinein als zu hoch erweist – allerdings nur, wenn es der Versicherer versäumt hat, sich das Recht auf eine sogenannte Neubemessung bereits bei der Erstfestsetzung der Invaliditätsentschädigung gemäß AUB 2008 vorzubehalten.

Das OLG Oldenburg schließt sich damit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt an (Urteil vom 18. September 2008, Az. 3 U 206/06). Das Gericht hatte ebenfalls entschieden, dass der Versicherer an die Erstfestsetzung gebunden sei, sofern er sich das Recht auf Nachbemessung nicht bereits bei der Erstfestsetzung vorbehält.

Das Gericht trete damit einer weitverbreiteten Auffassung im Schrifttum entgegen, die davon ausgehe, der Versicherer könne die Überzahlung im Wege der Widerklage zurückerhalten, erläutert Rechtsanwalt Frank Lindner.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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