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- 07.02.2017 um 15:46
Grundsätzlich gilt dabei: Es sind nur solche Pflegepersonen versichert, die sich nicht gegen Geld und gewerbsmäßig zuhause um Pflegebedürftige kümmern. Und:
- Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben
- Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen pro Woche mindestens zehn Stunden lang pflegen
- Diese wöchentliche Pflegezeit muss regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein
Welche Tätigkeiten sind dann versichert?
Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen dann aber nur die Handlungen, bei denen die pflegebedürftige Person auch Hilfe braucht. Das neue Gesetz beschreibt sechs pflegerelevante Bereiche – von Mobilität und Selbstversorgung bis zur Gestaltung sozialer Kontakte. Außerdem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Versicherungsschutz einbezogen.
Unter Pflegetätigkeiten fallen zum Beispiel: Hilfe beim ins Bett bringen, Hilfe beim Waschen, Duschen und Essen, Begleitung bei Arztbesuchen, Unterstützung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, aber auch Schutz der Pflegebedürftigen vor selbstschädigendem Verhalten.
Aktivitäten außer Haus – zum Beispiel Spaziergänge – fallen aber nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es sei denn, sie sind Teil der vom Gesetz beschriebenen pflegerelevanten Bereiche. Das wäre zum Beispiel bei einem Arztbesuch der Fall.
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