- Von Juliana Demski
- 06.02.2017 um 14:32
Welcher Beruf ist in meiner Berufsunfähigkeitsversicherung eigentlich abdeckt? Diese Frage hören Versicherungsmakler Matthias Helberg und sein Team im Beratungsalltag immer wieder. Ist es der Beruf, den man mal erlernt hat oder vielleicht der, den man im Antrag angegeben hat – oder gar jeder beliebige?
Um diese Frage zu klären, hat der Gesetzgeber im Versicherungsvertragsgesetz in Paragraf 172 folgende Definition festgeschrieben:
„(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“
Das bedeutet im Klartext: Der Beruf, den man vor der Berufsunfähigkeit zuletzt ausgeübt hat, ist auch versichert. „Mehr noch“, schreibt Helberg in seinem Blog, „im zuletzt ausgeübten Beruf sind die Tätigkeiten so versichert, wie man sie verrichtet hat, als man noch nicht gesundheitlich beeinträchtigt war.“ Diesen Grundsatz hat jüngst auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil noch mal bestätigt (wir berichteten).
Aber: Letztendlich zählt das, was im Versicherungsvertrag steht. So könne es beispielsweise sein, dass dort eben doch der in der Ausbildung oder im Studium angestrebte Beruf versichert ist. „Oder, dass auch Berufsunfähigkeit in einem anderen, innerhalb eines Jahres vorher ausgeübten Berufs, eingetreten sein muss“, schreibt Helberg weiter. Oder, oder. oder. Möglich ist vieles – hier gilt es also wie immer: Versicherungsbedingungen genau lesen und sich gut beraten lassen.
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