Das Oberlandesgericht in Celle: Die Richter stellten sich in diesem Fall auf die Seite des Klägers. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 26.01.2017 um 10:54
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Der Besitzer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) wollte nur die Versicherungsdauer seines Vertrags verkürzen lassen, sein Anbieter kürzte aber auch die Leistungsdauer – zu Unrecht, urteilte das OLG Celle.

Was ist geschehen?

Ein Versicherungsagent nimmt 1998 Änderungen an seinen beiden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen vor. Er vertritt dabei die Auffassung, dass seine beiden Änderungsanträge so zu verstehen seien, dass er für die jeweilige BUZ eine Versicherungsdauer von 17 Jahren wünscht, die Leistungsdauer für die BUZ aber erst zum 1. Dezember 2034 enden sollte.

2009 wird der Mann berufsunfähig und seine Versicherung zahlt vertragsgemäß – allerdings nur bis 2014. Dann stellt sie die Zahlungen ein.

Der Mann zieht daraufhin vor Gericht und klagt die Rente bis 2034 ein. Der Versicherer gibt an, der Mann habe keine über die Versicherungsdauer von 17 Jahren hinausgehende Leistungsdauer beantragt. Der Kläger habe als Versicherungsvermittler gewusst und gewollt, dass mit der Reduzierung der Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer unweigerlich eine Reduzierung der Leistungsdauer einhergehe.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Celle gibt dem Versicherungsagenten Recht (Aktenzeichen 8 U 70/16). Die Richter geben zu verstehen, dass es sich um einen Fachmann handelt, der den Unterschied zwischen Leistungsdauer und Versicherungsdauer kennt.

„Nach dieser Maßgabe ist der Änderungsantrag nicht dahin zu verstehen, dass – neben der Reduzierung der Versicherungsdauer – auch eine Reduzierung der Leistungsdauer gewünscht war. Dies kann den von dem Kläger vorgenommenen Änderungen nicht entnommen werden. Der Kläger hat lediglich die Versicherungsdauer und die Beitragsdauer abgeändert. Dass nur diese geändert werden sollten, ist auch seinem Anschreiben zu entnehmen“, heißt es von den Richtern.

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