- Von Redaktion
- 23.01.2017 um 08:34
Der Bundesfinanzhof hatte in einer Randbemerkung zu einem Urteil die Frage aufgeworfen, ob Einzahlungen in einen Vertrag, der von Anfang an die Möglichkeit einer Kapitalauszahlung vorsieht, überhaupt steuerfrei sein dürfen (wir berichteten).
„Damit rächt sich nun, dass immer wieder entscheidende Details lediglich in Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums klargestellt wurden, weil sie im Gesetz nicht ausreichend geregelt waren“, sagt DIA-Sprecher Klaus Morgenstern. Das Bundesfinanzministerium habe mit einem Rundschreiben aus dem Jahr 2013 nämlich klargestellt, dass allein die Möglichkeit, sich für die Einmalkapitalauszahlung zu entscheiden, der Steuerfreiheit nicht im Wege stehe. Sie entfalle erst dann, wenn der Vertragsinhaber tatsächlich die Kapitalauszahlung wähle.
„Da sich der Bundesfinanzhof nun, in Unkenntnis oder aus Ablehnung in einer wesentlichen Frage gegen die Auffassung der Finanzverwaltung stellt, geraten Unternehmen, Betriebsrentenanwärter, bAV-Anbieter und Berater in eine missliche Lage“, so Morgenstern.
Sollte die Finanzverwaltung ihre Ansicht jedoch ändern und die Verwaltungspraxis entsprechend des Urteils anpassen, drohe unter Umständen selbst Arbeitnehmern mit bereits laufenden Verträgen eine höhere Steuerlast, so Morgenstern weiter. Das könne für beträchtliche Irritationen sorgen. „Pensionskassen und Versicherer werden daher erwägen, dass Kapitalwahlrecht, das für viele Arbeitnehmer durchaus ein wichtiger Entscheidungsgrund für einen Betriebsrentenvertrag ist, aus den bAV-Verträgen zu entfernen oder zumindest bei Neuabschlüssen nicht mehr anzubieten“, heißt es beim DIA.
Das Institut plädiert nun dafür, diesen Punkt im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Betriebsrentenstärkungsgesetz klarzustellen. Anderenfalls drohten ein erheblicher Vertrauensverlust und eine massive Schädigung der betrieblichen Altersversorgung.
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