- Von Redaktion
- 19.01.2017 um 08:24
Vielfach wurde er zum Teil heftig kritisiert. Nun ist er trotzdem offiziell: Das Bundeskabinett hat den von Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf zur Umsetzung des Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD beschlossen.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, die Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler auch auf den Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen auszuweiten, berichtet der Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Matthias Machnig. „Außerdem wird es eine Weiterbildungsverpflichtung für die Vermittler geben genau wie erweiterte Informations- und Dokumentationspflichten.“
Klare Trennung zwischen Provisionsvermittlung und Honorarberatung
Das Gesetz schaffe künftig außerdem eine klare Trennung zwischen Provisionsvermittlung und Honorarberatung, so der Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Gerd Billen. „Honorarberater können nun Verbrauchern geeignete Versicherungen vermitteln, ohne ihre Unabhängigkeit zu gefährden“.
Versicherungsunternehmen werden verpflichtet, im Versicherungstarif enthaltene Provisionsanteile dem Versicherungskonto der Kunden gutzuschreiben. Versicherungsvermittlern, die für die Vermittlung Provisionen erhalten, wird es zukünftig untersagt, zusätzliche Honorare von Kundinnen und Kunden zu verlangen.
So geht es weiter
Auf den Beschluss zur IDD-Umsetzung durch das Kabinett soll eine Beratung durch den Bundesrat folgen. Am 30. März findet die erste Lesung im Bundestag statt. Am 31. Mai werden Sachverständige im Wirtschaftsausschuss des Bundestages angehört. Anschließend kommt es am 1. und 2. Juni zur zweiten und dritten Lesung im Bundestag.
Mit dem Beschluss im Bundesrat, der auf den 7. Juli angesetzt ist, tritt das Gesetz schließlich in Kraft.
Umsetzung
Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) muss bis zum 23. Februar 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf setzt die IDD durch Änderungen der Gewerbeordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes um.
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