- Von Redaktion
- 11.01.2017 um 19:03
Die Frage, welche Entgelte für Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung (PKV) von Versicherungsmaklern, Versicherungsvertretern und Versicherungsberatern erhoben werden dürfen, ist in den vergangenen Tagen das bestimmende Thema auf Pfefferminzia.de gewesen.
Nachdem wir am Dienstagmorgen einen Kommentar von KVProfi Throulf Müller online gestellt haben, in dem er die Rechtmäßigkeit einer Vergütung bei der Tarifwechselberatung in der PKV erörtert, ließ die Antwort nicht lange auf sich warten: Rechtsanwalt Jürgen Evers verfasste eine Gegensichtweise, der nun ihrerseits eine Antwort von Thorulf Müller gefolgt ist.
Hier kommen seine Anmerkungen:
Ich freue mich auf die Diskussion und den Diskurs!
Meiner Ansicht nach irrt Herr Evers, den ich im besonderen Maße schätze. Aber das ist auch das schöne am Thema RECHT, dass es eigentlich nicht wirklich schwarz und weiß gibt.
Wenn ein Versicherungsmakler Geld nimmt, dann stellt sich die Frage, wofür er es nimmt.
Die Kernaufgabe des Versicherungsmaklers ist die Vermittlung, wozu auch die Betreuung und die Änderung von Verträgen sowie die Unterstützung im Schadenfall gehört. Das ist in der EU-Vermittlerrichtline, den BT-Druckstücken zu den Gesetzen, den BGH-Urteilen, etcetera ausreichend dekliniert.
Beratungsleistung als Anex zur Vermittlung
Der Makler muss die Beratungsleistung zum Zwecke der Vermittlung, Betreuung und Änderung von Verträgen als Anex leisten.
Für die Beratung darf er sich nur gesondert vergüten lassen, wenn er ein Unternehmen berät (vergl. Paragraf 34d GewO).
Berät er zur PKV, so ist es immer ein Verbraucher der beraten wird. Das Ziel der Beratung ist Vermittlung oder Änderung.
Wenn er eine PKV versicherte Person zum Tarifwechsel berät, dann ist diese Person in diesem Moment zu seinem Mandanten geworden. Es besteht ein Maklerauftrag. Er kann sich den Vertrag übertragen lassen, wenn der Versicherer es grundsätzlich und in diesem Fall tut. Das geht auch als Korrespondenzmakler, wenn er eine entsprechende Vollmacht vorlegt (vergl. BGH zu Korrespondenzmakler).
Er führt den Tarifwechsel durch, der laut mehrfacher Rechtsprechung des BGH eine Inhaltsänderung des bestehenden Vertrags ist. Er erfüllt also seine Kardinalspflichten.
Auf welcher Grundlage und für welche konkrete Tätigkeit, lieber Jürgen Evers, sollte der Versicherungsmakler denn nun bitte ein Entgelt fordern?
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