- Von Redaktion
- 11.01.2017 um 09:39
Hier geht es zum Kommentar von Thorulf Müller.
Und hier kommt die Antwort von Rechtsanwalt Jürgen Evers darauf, worauf Thorulf Müller eine Replik zur Replik verfasst hat. Die lesen Sie hier:
Lieber Herr Müller, wir hatten schon einmal die Gelegenheit, uns über das Thema auszutauschen. Wie Sie wissen, vertrete ich insoweit eine andere Rechtsauffassung als Sie. Die Kernaussagen Ihres Beitrages sollten nicht ohne eine sachgerechte Gegenvorstellung bleiben, weil Ihre Argumente einer rechtlichen Prüfung nicht durchweg standzuhalten vermögen.
Vor allem ist es unzutreffend, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13 – VertR-LS – Atlanticlux 43 – entschieden habe, eine Honorarvermittlung sei nur bei einem „Nettotarif“ möglich. Die Entscheidung behandelte die Frage, ob ein Versicherungsvertreter wettbewerbswidrig handelt, wenn er sich für die Vermittlung der Nettopolice einer Lebensversicherung ein Honorar versprechen lässt.
Aus der Entscheidung lässt sich nichts dafür herleiten, ein Versicherungsmakler dürfe sich jedenfalls dann keinen Maklerlohn versprechen lassen, wenn der Hauptvertrag, dessen Abschluss er vermittelt oder dessen Abschlussgelegenheit er nachweist, unter Einschluss von Abschlusskosten kalkuliert worden ist. Denn dies wiche von der Norm des § 652 BGB ab. Diese Norm gilt auch für den Versicherungsmakler (BGH, 01.03.2012 – III ZR 83/11 – VertR-LS 1 – Atlanticlux 30 –).
Es gibt nun einmal keine Rechtsvorschrift, die es einem Makler untersagt, sich neben der Courtage der einen Partei des Hauptvertrages auch noch ein Honorar von der anderen Partei versprechen zu lassen. Ob solche Ansprüche durchsetzbar sind, wenn die doppelte Vergütung nicht offengelegt wird und ob ein solches Vorgehen eines Versicherungsmaklers ohne Klarstellung gegenüber dem Kunden mit Rücksicht auf die Usancen unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung unlauter sein oder den Kunden unangemessen benachteiligen kann, bedarf hier keiner Vertiefung.
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