- Von Redaktion
- 16.12.2016 um 11:13
Ab 2017 ist dem freien Vertrieb nicht mehr gestattet, Zweitmarktanteile zu vermitteln. So sieht es das erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) vor, das im Juli 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Durch das Gesetz kommen aber nicht nur für Vermittler von Vermögensanlagen im Zweitmarkt Veränderungen zu, sondern auch auf Vermittler von Direktinvestments, wie beispielsweise Container-Investments.
Warum ist das so? Das FiMaNoG fasst einen wesentlichen Teil des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) neu und schränkt zudem Ausnahmen im Kreditwesengesetz (KWG) ein. Die Folge: Das Zweitmarktgeschäft für Vermögensanlagen im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 2 VermAnlG bedarf künftig einer Erlaubnis nach dem KWG, das heißt die Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) reicht dann nicht mehr aus.
Auch der Vertrieb von Direktinvestments muss sich mit dem neuen Gesetz auf eine veränderte Regulierung einstellen: Freie Vermittler, die laut Branchenbeobachtern im Vertrieb von Direktinvestments besonders stark vertreten sind, benötigen künftig eine Gewerbeerlaubnis als Finanzanlagenvermittler gemäß Paragraf 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO).
Vermittler von Direktinvestments sollten ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung überprüfen
Da bislang vergleichsweise wenig freie Vermittler über diese Erlaubnis verfügen, betreten viele von ihnen rechtliches Neuland – so auch was die Absicherung über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung anbelangt: „Wurde der Versicherungsschutz für die erlaubnisfreie Vermittlung von Direktinvestments zuschlagspflichtig in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eingeschlossen, ist durch den Vermittler zu prüfen, ob er künftig auf den entsprechenden Versicherungsschutz verzichten will“, erläutert Christian Lübben, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH in Hamburg.
Durch die Gesetzesänderung bestehe fortan über diesen Baustein zwar weiterhin Schutz für die erlaubnisfreie Vermittlung von in der Klausel aufgeführten Direktinvestments, so Lübben, jedoch werde der Anwendungsbereich dieser Klausel deutlich reduziert.
Dabei weist Jurist Lübben noch auf einen weiteren wichtigen Aspekt hin: „Weder die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer noch etwaige Fachmakler prüfen die Produkte hinsichtlich der erforderlichen Erlaubnis im Hinblick auf den erforderlichen Versicherungsschutz.“ Doch Vermittler können sich selbst behelfen, weiß Lübben. Sofern auf der entsprechenden Internetseite der Finanzaufsicht Bafin ein Verkaufsprospekt hinterlegt sei, so der Jurist, „handelt es sich bei dem entsprechenden Produkt um eine Vermögensanlage. Liegt ein Prospekt nicht vor, ist eigenständig zu prüfen, ob eine Vermögensanlage im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 2 VermAnlG vorliegt.“
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