- Von Redaktion
- 01.12.2016 um 14:32
Der BGH ist der Frage nachgegangen, ob ein Versicherer in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer auch dann auf einen betreuenden Außendienst-Mitarbeiter hinweisen darf, wenn der Versicherer seine Korrespondenzpflicht gegenüber einem eingeschalteten Makler zu erfüllen hat.
Die Antwort lautet: Ja. Der BGH ist nicht der Ansicht, dass solch ein Schreiben beim Versicherungsnehmer zu der Fehlannahme führt, dass nicht der Makler, sondern allein der Versicherungsvertreter für den Kunden zuständig ist. Das Schreiben erwecke auch nicht den Eindruck, so die Richter, dass die als Betreuer genannte Person „als gleichwertiger Ansprechpartner“ neben dem Makler für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig sei.
Im konkreten Fall geht es um die Klage der Thummet Versicherungsmakler GmbH. Das Unternehmen besitzt eine Postempfangsvollmacht und wird vom Versicherer als Korrespondenzmakler geführt. Der Kläger hat vor Gericht argumentiert, dass es den Versicherten verwirrt, wenn sowohl im Anschreiben als auch im Versicherungsschein unter den Rubriken „Es betreut Sie:“ oder „Ihr persönlicher Ansprechpartner“ der Name und die Kontaktdaten eines Außendienstmitarbeiters auftauchen – der BGH ist dieser Argumentation aber nicht gefolgt (Aktenzeichen I ZR 151/15).
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker von der Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen in München sieht das Urteil „aus Maklersicht“ zwar kritisch. Trotzdem müssten Makler „zumindest derzeit mit den Feststellungen und Aussagen der Entscheidung in der Praxis umzugehen“ wissen, schreibt der Anwalt in einem Gastbeitrag für das IWW-Institut.
Warum Makler nicht zum Schwarzstift greifen sollten
Recker empfiehlt betroffenen Maklern Maßnahmen zu ergreifen, „den Versicherungsnehmer stärker an sich zu binden“. Allerdings sollten diese nicht dazu übergehen, die Angaben unter den Rubriken „Es betreut Sie:“ oder „Ihr persönlicher Ansprechpartner“ zu verändern oder zu schwärzen. „Davon ist abzuraten“, warnt der Rechtsexperte. „Unter anderem sind Sie als Makler mit Empfangsvollmacht eine Art ‚Briefkasten‘ für den Versicherungsnehmer. Als solcher sind Sie nicht zu Änderungen berechtigt.“
Gleichwohl müssten Korrespondenzmakler die Schreiben des Versicherers „nicht unkommentiert und blind“ an den Kunden weiterreichen, so Recker weiter. „Gehen Sie mit dem Problem offen um“, empfiehlt der Anwalt. „Festigen Sie die Kundenbindung durch Aufklärung. Schließlich sind Sie der erste Ansprechpartner des Versicherungsnehmers.“
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