Versicherungsmakler Hubert Gierhartz. © privat
  • Von Redaktion
  • 29.11.2016 um 08:44
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Immer wieder weisen Versicherungsmakler wie Hubert Gierhartz darauf hin, dass der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit in guten Versicherungsbedingungen zum Kundenschutz unverzichtbar ist. Aber wann handelt jemand eigentlich grob fahrlässig? Und wann ist die Grenze erreicht, bei der der Versicherer nicht mehr zahlt? Gierhartz nennt in seinem Gastbeitrag zwei Beispiele dafür.

Wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet, gilt das In der Wohngebäudeversicherung für die versicherten Gefahren Feuer/Leitungswasser/ Sturm und Hagel, erweitert in der Hausratversicherung Einbruchdiebstahl und Beraubung.

Beim Einschluss von versicherten Klauseln wie zum Beispiel dem Fahrraddiebstahl verzichten die Versicherer nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Es wird vom Versicherungsnehmer beispielsweise verlangt, dass er das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern hat – mit dem Fahrradrahmen an einem zweiten Gegenstand befestigt –, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.

Sicherungseinrichtungen die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind, wie die sogenannten Rahmenschlösser, gelten nicht als eigenständige Schlösser. Im Klartext heißt das: Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an diese vertraglichen Vereinbarung, dann leistet der Versicherer nicht. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht auf den Verzicht der groben Fahrlässigkeit berufen, weil es sich hier nicht um eine versicherte Gefahr handelt.

Heizen muss sein

Auch im Rahmen der Obliegenheit kann sich der Versicherungsnehmer nicht auf den Verzicht der groben Fahrlässigkeit berufen. Beispiel Leitungswasserschaden: In der kalten Jahreszeit verpflichtet sich der Versicherungsnehmer vertraglich alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen, und dies häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert halten.

Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an diese Vereinbarung, wird im Schadenfall nicht gezahlt. Aber es gibt auch hier – schließlich herrscht Vertragsfreiheit – Versicherer, die zusätzlich vereinbaren, dass auch im Rahmen der Obliegenheit ein Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit vereinbart wird. Allerdings wird hier nicht zu 100 Prozent geleistet, sondern nur zum Beispiel bis zu 10.000 Euro pro Schadenfall.

Leider werden, insbesondere von den Verbraucherschützern, immer wieder falsche Ratschläge erteilt, siehe etwa im Pfefferminzia-Beitrag: „Wie man Rohrbrüchen vorbeugt“.

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