- Von Redaktion
- 25.11.2016 um 17:45
Wer seine Kfz-Versicherung kündigen will, muss das in der Regel bis Ende November erledigt haben, denn die große Mehrheit der Verträge wurde zu Jahresbeginn geschlossen. Und da die Kündigung der Police einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres zu erfolgen hat, muss das Kündigungsschreiben also spätestens am 30. November beim Versicherer eingegangen sein – und zwar per Brief, Fax oder Einschreiben mit Rückschein, eine Mail reicht nicht aus.
Doch bevor der Wechsel tatsächlich vollzogen wird, sollte der Versicherte bereits ein gutes Alternativangebot in der Tasche haben. Dazu bedarf es aber eine sorgfältige Recherche, die sich nicht allein von der Preisersparnis leiten lassen sollte.
Immer mehr Versicherte nutzen Online-Vergleichsportale, um sich einen ersten Überblick über das Tarif-Angebot zu verschaffen. Dazu müssen sie unter anderem diverse Fahrzeug-, Orts- und Fahrerdaten angeben und erhalten dann eine Übersicht, die meist den billigsten Tarif ganz oben auflistet.
Doch von dicken Rabatt-Ankündigungen sollten sich Nutzer nicht blenden lassen, sondern mit kühlem Kopf entscheiden. „Es bringt dem Verbraucher nichts, wenn er 50 Euro im Jahr mit einem neuen Tarif spart, dann aber im Notfall eine schlechtere Leistung erhält. Der Teufel steckt da im Detail“, sagt Bianca Boss, Sprecherin des Bundes der Versicherten (BdV), dem Tagesspiegel.
Haftpflichtdeckung von 100 Millionen Euro sollte Pflicht sein
So böten nicht alle Policen auch den gleichen Schutz, betont man beim BdV. Es lohne sich daher, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen. Hier sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, raten die Verbraucherschützer. In der Kfz-Haftpflichtversicherung sollte beispielsweise eine Deckung von 100 Millionen Euro zum Standard gehören.
Sehr wichtig sei zudem, dass in der Kasko-Versicherung komplett auf den „Einwand der groben Fahrlässigkeit“ verzichtetet werde. So würden manche Versicherungen beispielsweise (Vollkasko-)Schäden am eigenen Auto „nur teilweise übernehmen, wenn der Fahrer auf nasser Fahrbahn bei Rot über eine Ampel gefahren ist und aus Leichtsinn einen Unfall verursacht hat“, schreibt der Tagesspiegel.
Doch Vorsicht: Der Konsum von Drogen und Alkohol zählt demnach nicht als Fahrlässigkeit, sodass die Versicherer in solchen Fällen eine Kostenübernahme verweigerten.
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