- Von Redaktion
- 23.11.2016 um 15:44
Auslandskrankenversicherungen gehören für die meisten Urlauber einfach dazu. Wenn etwas passiert, ist man abgesichert – allerdings nur, wenn man sich genau an den Vertrag hält. Das hat auch ein Ehepaar auf schmerzliche Weise erfahren. Denn: Der Versicherungsschutz erlosch in dem Moment, als die im Urlaub verunglückte Frau nicht auf Verlangen des Versicherers nach Deutschland fliegen wollte, um die Behandlung in der Heimat fortzusetzen.
Was ist geschehen?
Die Münchnerin und ihr Mann sind in die Türkei geflogen, um dort in ihrem Ferienhaus Urlaub zu machen. Im Oktober 2014 verunglückte sie während des Urlaubs und brach sich ihren Ellenbogen und das Sitzbein. Im örtlichen Krankenhaus wurde sie sofort operiert. Als sie den Unfall ihrer Versicherung meldete, beauftragt diese einen Arzt, die Transportfähigkeit der Dame zu ermitteln.
Auf einer Liege im Flugzeug, so der Arzt, wäre ein Transport möglich. Für Patienten, die liegend reisen müssen, wird in Linienflugzeugen in dem Economy-Bereich eine Liege eingebaut und durch einen Sichtschutzvorhang von den Passagieren abgetrennt. Das Ehepaar willigte aber nicht ein, heißt es in einem Beitrag der Süddeutschen Zeitung (SZ), die über den Fall berichtet hat.
Die Versicherung informierte die Eheleute, dass dies zu einem sofortigen Erlöschen des Versicherungsschutzes führen würde – und das passierte dann auch. Zurück in Deutschland, erhielt die Frau eine Rechnung über 6.216 Euro aus der Türkei. Die Versicherung weigerte sich, diese zu begleichen. 10.183 Euro, die zuvor für die Operation angefallen waren, erstattete sie allerdings. Der Fall landete vor Gericht.
Dort sagten die Eheleute nun, dass die Frau damals nicht transportfähig gewesen ist. Geweigert habe man sich jedoch nicht und zur Versicherung lediglich gesagt, dass der weitere Aufenthalt in der Türkei für alle Parteien wahrscheinlich günstiger war.
Das Urteil
Der Vorsitzende Richter der 23. Zivilkammer hörte mehrere Zeugen an. Dabei stellte sich heraus, dass der Ehemann angeblich geäußert habe, ein Krankenrücktransport in der „Gastarbeiterabteilung“ des Flugzeuges sei nicht akzeptabel. Der Richter kam letztendlich zu der Feststellung, dass die Münchner „schlicht in der Türkei in ihrem dortigen Ferienhaus bleiben wollten“, schreibt die SZ.
Das sei vertragsbrüchig gewesen, so der Richter. Im Versicherungsvertrag stehe, dass bei Transportfähigkeit einem Rücktransport zugestimmt werden muss. Die Versicherung hätte durch eine Behandlung in Deutschland Geld sparen können. Dazu dürfe die Versicherung auch das Mittel des Krankenrücktransports nutzen, wenn dieser, wie in diesem Fall, zumutbar sei. Die Versicherung musste daher das eingeklagte Krankentagegeld nicht zahlen. Denn: Die Richter entschieden zu Ungunsten des Ehepaares (Aktenzeichen 23 O 3547/15).
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