- Von Redaktion
- 31.10.2016 um 11:52
Heute ist Halloween – und was für Kinder ein Heidenspaß ist, lehrt vor allem Eltern und auch Versicherungen das Fürchten. Denn oft wird die Drohung „Süßes oder Saures“ auch wahr gemacht. Die Folge: verklebte Türen, zerstörte Blumenkübel oder eiverschmierte Fensterscheiben. Diese Rachestreiche können teure Konsequenzen haben – sowie auch das Verkleiden und Erschrecken als Grusel-Clown.
Missglückter Kinderstreich – wer haftet?
Zahnpasta oder Ketchup auf den Blumen sind zwar nicht schön und können so manche Nachbarschaftsfreundschaft zerstören, aber sie sind dennoch harmlos. Werden aber teurere Schäden verursacht, Böller geworfen oder Hauswände beschmiert, dann stehen Konsequenzen an, berichtet die Stuttgarter Zeitung.
Diese Streiche gelten als Sachbeschädigung und können eine Geldstrafe zur Folge haben. Eine Wohngebäude-Versicherung kann Eigentümern und Vermietern helfen, die mutwilligen Schäden zu beseitigen. „Sie deckt oft Schäden, die mutwillig entstanden sind bis zu einem gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme“, so Patrick Prüss von der Gothaer Versicherung.
Es gilt nach wie vor: Eltern sollten ihre Kinder aufklären und genaue Regeln aufstellen, was erlaubt ist und was nicht. Auch eine Privathaftpflichtversicherung kann sich in der Gruselnacht lohnen. Kinder unter 7 Jahre sollten auf ihrer Süßigkeitenjagd ohnehin lieber beaufsichtigt werden.
Krux für Hausbewohner oder -eigentümer: Wenn ein Kind deliktunfähig ist und die Eltern es ausreichend beaufsichtigt haben, entfällt die gesetzliche Haftung, die Haftpflichtversicherung zahlt nicht und das Opfer bekommt keine Entschädigung.
Einzige Ausnahme: Ein Familientarif der Versicherung, der eigentlich „deliktunfähige Kinder oder Personen“ mit einschließt, berichtet die Zeitung. So können minderjährige Schüler beispielsweise für einen verursachten Schaden nicht mit strafrechtlichen Folgen belangt werden. Aber Schadensersatz ist trotzdem drin. Denn jeder Jugendliche sei wegen der „gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung“ verantwortlich, urteilte dazu das Amtsgericht München (Aktenzeichen 262 C 18911/00).
Grusel-Clowns – wie verhält man sich richtig?
Als Clowns verkleidete, maskierte Gestalten, die in einsamen Straßen auf ihre vermeintlichen Opfer warten, um diese dann zu erschrecken: ein Trend, der aus den USA auch zu uns nach Deutschland geschwappt ist. Bei einem solchen Vorfall, so die Polizei, solle man weglaufen und 110 wählen.
Ein bloßes Erschrecken ist keine Straftat, aber sobald ein Angriff vorliegt – sei er auch nur versucht –, sollte er der Polizei gemeldet werden. Gesetzliche und private Krankenkassen übernehmen in einem solchen Fall die Behandlungskosten – hier spielt schließlich keine Rolle, ob der Täter eine Maske trägt oder nicht.
Wenn man selber aber verschont bleibt und einen Grusel-Clown am Flüchten hindert, ist das zulässig. Grund: „In Deutschland gibt es das sogenannte Jedermann-Festnahmerecht“, so Rechtsanwalt Oliver Stute-Redlin. Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen 4 StR 558/99) reiche dafür bereits ein starker Verdachtsmoment.
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